Das Landgericht (LG) Koblenz hat durch Urteil vom 09.02.2026 entschieden, dass eine Kommune in dem konkret entschiedenen Fall nicht für Verletzungen haftet, wenn sich eine Bürgerin oder ein Bürger auf einem historischen Kopfsteinpflaster verletzt – solange die Unebenheiten für einen aufmerksamen Fußgänger erkennbar und zumutbar sind. Die Klägerin hatte nach einem Sturz auf einem unebenen Pflasterweg EUR 4.000,00 Schmerzensgeld verlangt. Sie argumentierte, die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, da eine Lücke im Pflaster sie zu Fall gebracht habe. Das Gericht sah dies anders: Solche Unebenheiten seien typisch für historische Wege und für ortskundige Passanten offensichtlich. Nach Ansicht der Richter ist nicht jede abstrakte Gefahr zu verhindern. Die Verkehrssicherungspflicht umfasse nur Maßnahmen, die nach vernünftiger Abwägung erforderlich und wirtschaftlich zumutbar sind. Wer sich auf unebenem Gelände bewege, müsse seine Aufmerksamkeit entsprechend anpassen. Da die Klägerin die örtlichen Gegebenheiten kannte, liege zudem ein Eigenverschulden nach § 254 BGB vor. Das Gericht wies die Klage daher ab. Eine Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG scheidet nach Auffassung des LG Koblenz aus. Dieses Urteil dürfte sicherlich auch für Passantinnen und Passanten der historischen Innenstädte rund um Villingen-Schwenningen herum von großem Interesse sein (09.04.2026 ra).