Heute folgt Teil 4 unseres kleinen Ratespiels rund um das Straßenverkehrsrecht: Na, wie viele Fragen werden Sie korrekt beantworten können? Nur ein oder zwei Fragen oder klappt es bei allen sieben Fragen?
Motorräder dürfen an einem Stau rechts vorbeifahren?
- Mit Flip-Flops darf man Auto fahren?
- Motorräder dürfen an einem Stau rechts vorbeifahren?
- Ist es erlaubt, den Handyanruf wegzudrücken?
- Ist es richtig, dass vor dem Überholen keine (Licht-) Hupe benutzt werden darf?
- An defekten Parkautomaten darf ohne weiteres geparkt werden?
- Eine Parklücke freihalten ist doch wohl kein Problem?
- Laute Musik im Auto kann doch nicht verboten sein, oder?
Frage 4: Ist es richtig, dass vor dem Überholen keine (Licht-) Hupe benutzt werden darf?
Nicht ganz! Es kommt darauf an, wo Sie überholen wollen. Innerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen nicht durch Hupen oder Lichthupe angekündigt werden, dies wäre eine unnötige Lärmbelästigung und kann sogar eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Außerhalb geschlossener Ortschaften dagegen ist es laut § 5 Abs. 5 StVO ausdrücklich erlaubt, ein Überholmanöver durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen anzukündigen – also mit Hupe oder Lichthupe. So sollen andere Verkehrsteilnehmer auf das bevorstehende Überholen aufmerksam gemacht werden. Aber Achtung: Das Fernlicht darf den Gegenverkehr nicht blenden, denn das könnte schnell gefährlich werden. Und: Wer mehrfach aufblendet, dicht auffährt oder drängelt, riskiert mehr als nur ein Bußgeld. In solchen Fällen kann schnell der Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) erfüllt sein – eine Straftat, die mit Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Fragen und Antworten zu den vorangegangenen Themen können Sie selbstverständlich auf unserer Webseite nachlesen (14.08.2025 ra).