Eine interessante Entscheidung hat das Amtsgericht (AG) Dortmund im Jahr 2012 (Urt. v. 24.07.2012) im Zusammenhang mit dem Osterfest gefällt: Im März 2012 stolperte eine Mieterin im Treppenhaus über ein Osternest, das von ihren Nachbarn dort aufgestellt worden war. Das Nest hatte einen Durchmesser von etwa 30 cm, eine Höhe von 24 cm und verringerte die Breite des Treppendurchgangs auf 64 cm. Die Mieterin erlitt eine Hautabschürfung am Knöchel, eine leichte Schwellung sowie eine Hautrötung. Zudem wurde ihre Strumpfhose beschädigt. Sie machte geltend, dass ihre Arbeitsfähigkeit als Hausfrau durch den Sturz um 35% eingeschränkt worden sei, und forderte Schmerzensgeld sowie Schadenersatz. Das AG Dortmund sprach der Klägerin grundsätzlich Schadenersatz und Schmerzensgeld zu (Az. 425 C 4188/12). Zur Begründung verwies das Gericht u.a. darauf, dass die Nachbarn mit der Platzierung des Osternestes ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und damit eine Gefahrenquelle geschaffen hätten. Gegenstände, die im Treppenhaus auf dem Boden stehen, könnten leicht zu Stolperfallen werden und seien insbesondere im Notfall eine potenzielle Gefahr. Aus diesem Grund sei es in der Regel untersagt, Gegenstände im Treppenhaus abzustellen, um den sicheren Zugang und Ausgang der Wohnungen zu gewährleisten. Das Gericht hielt seinerzeit allerdings ein Schmerzensgeld von (lediglich) EUR 100,00 für angemessen. Den von der Klägerin geforderten Betrag von EUR 850,00 erachtete es als überhöht, da es sich um eine geringe Verletzung handelte. Zudem stellte das Gericht fest, dass die Klägerin eine Mitschuld in Höhe von 50% trage: Da sie das Osternest bereits seit mehreren Wochen kannte und es täglich unfallfrei passiert habe, hätte sie die Gefahr erkennen und entsprechend vorsichtig handeln können. Ihr bewusster Ärger über das Nest sowie die Überlegung, gegen die Nachbarn rechtlich vorzugehen, zeigten, dass sie sich der Situation bewusst war. Aufgrund dieses Mitverschuldens reduzierte sich das Schmerzensgeld auf EUR 50,00. In diesem Sinne wünschen wir ein frohes, besinnliches und unfallfreies Osterfest (17.04.2025 ra).