Schokolade mit dem Namen „Dubai“ muss nicht zwangsläufig aus dem Emirat stammen, urteilte das Landgericht (LG) Frankfurt. Das Gericht hat entschieden, dass Lidl seine „Dubai-Schokolade“ weiter vertreiben darf. Im Gegensatz zu einer früheren Entscheidung gegen Aldi Süd sieht das Gericht in diesem Fall keine irreführende Herkunftsangabe. Die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ vermittle den Verbrauchern nicht zwangsläufig, dass die Süßware tatsächlich aus Dubai stamme. In der Urteilsbegründung führte die 6. Zivilkammer aus, dass der Begriff „Dubai-Schokolade“ mittlerweile als eine Art Gattungsbezeichnung zu verstehen sei. Insbesondere Pistazien und Engelshaar, typische Zutaten solcher Produkte, hätten sich als charakteristisch herausgebildet. Es sei ein „Hype“ um die sogenannte Dubai-Schokolade entstanden, wodurch auch Produkte wie Eis, Kaffeegetränke oder gebrannte Mandeln mit dem Zusatz „Dubai“ angeboten wurden, ohne dass Verbraucher davon ausgingen, dass diese aus Dubai stammten. Das Gericht wies den Antrag auf Unterlassung zurück, der von einem Unternehmer im Süßwarenimport aus Dubai gestellt worden war. Nach Aussage einer Gerichtssprecherin hätte der Antragsteller Lidl daran hindern wollen, seine Schokolade weiterhin unter diesem Namen zu verkaufen. Anders entschied das LG Köln in einem vergleichbaren Fall gegen Aldi Süd. Dort wurden Schokoladen mit Bezeichnungen wie „Taste of Dubai“ oder „Alyan Dubai Handmade Chocolate“ als irreführend eingestuft. Die Bezeichnungen, gepaart mit der Herkunftsangabe „Made in Türkiye“ auf der Verpackungsrückseite, hätten den Eindruck erweckt, die Produkte stammten direkt aus Dubai. Aldi wurde untersagt, diese Produkte weiter zu vertreiben. Das LG Frankfurt kam nun dagegen zu dem Schluss, dass die Gestaltung von Lidls „Dubai-Schokolade Zartbitter“ nicht auf eine Herkunft aus dem Emirat hinweise. Die Bezeichnung sei vollständig in deutscher Sprache gehalten, und weitere Merkmale, die auf Dubai als Herkunftsort schließen lassen könnten, würden fehlen. Im Unterschied zu den Produkten im Kölner Verfahren gab es hier keine fremdsprachigen Begriffe oder Hinweise auf einen Import. Ein zusätzlicher Faktor, der das Frankfurter Urteil beeinflusste, war der Hinweis „Qualitäts-Eigenmarke“ auf der Verpackung. Dieser wirke dem Eindruck entgegen, dass die Schokolade aus Dubai stamme. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen (23.01.2025 ra).