Der vom Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main entschiedene Sachverhalt begann mit einer Verkehrskontrolle, weil der Angeklagte durch das Überfahren einer roten Ampel aufgefallen und deshalb kontrolliert worden war. Die Polizei stellte – immer schlecht – einen starken Alkoholgeruch fest, woraufhin ein Atemtest durchgeführt wurde. Das Ergebnis: 1,4 Promille. Ein späterer Bluttest bestätigte 1,32 o/oo. Vor dem AG Frankfurt am Main (Az. 907 Cs 515 Js 19563/24) behauptete der Angeklagte nun, er habe nach einem Saunabesuch in seinem Auto geruht, als ein fremdes Pärchen gekommen sei und ihm Pralinen geschenkt habe. Er habe daraufhin mehrere tischtennisballgroße Zartbitterpralinen gegessen, ohne zu bemerken, dass diese Alkohol enthielten. Auf Nachfrage erklärte er, dass die Pralinen zwar eine flüssige Füllung hatten, er jedoch keinen auffälligen Alkoholgeschmack wahrgenommen habe. Es habe „nur leicht gebrannt“, gab er in seiner Anhörung an. Das Gericht ließ daraufhin tatsächlich ein Gutachten erstellen, um die Aussage des Mannes zu überprüfen. Der Sachverständige stellte fest, dass der Konsum von mindestens 132 handelsüblichen alkoholhaltigen Pralinen notwendig gewesen wäre, um den gemessenen Blutalkoholwert zu erreichen. Selbst wenn die Pralinen des Angeklagten besonders alkoholhaltig gewesen wären, hätte jede davon über zwei Zentiliter hochprozentigen Alkohol enthalten müssen. Eine Menge, die kaum unbemerkt bleiben könne. Das Gericht entschied deshalb, dass die Darstellung des Mannes nicht plausibel sei und wertete sie als Schutzbehauptung. Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt (§ 316 StGB). Neben einer Geldstrafe wurde ihm auch die Fahrerlaubnis entzogen. Das Urteil ist offenbar noch nicht rechtskräftig (19.12.2024 ra).