Ein mit seiner Familie in einem ruhigen Dorf in Hessen wohnhafter Mann, nennen wir ihn ruhig einmal Max Mustermann, erhält eines Tages überraschend einen amtlichen Kostenbescheid. Die Behörde fordert ihn auf, die Kosten für die Beerdigung seines Halbbruders zu übernehmen. Für Max M. kommt das völlig unerwartet; bis zu diesem Zeitpunkt wusste er nämlich gar nichts von der Existenz dieses doch sehr nahen Verwandten. Wie sich später herausstellt, war der Verstorbene in frühester Jugend von einer anderen Familie adoptiert worden. Die Mutter von Max hatte ihm nie von diesem Halbbruder erzählt, weshalb er nun gegen die behördliche Zahlungsaufforderung vor Gericht zieht und argumentiert, dass es ihm nicht zumutbar sei, die Kosten für die Beisetzung einer Person zu tragen, die ihm vollkommen fremd gewesen sei. Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz kommt jedoch zu einem anderen Urteil (Az.: 3 K 425/22). Es hält fest, dass die Verpflichtung zur Übernahme der Bestattungskosten die nächsten Angehörigen trifft, unabhängig davon, ob sie den Verstorbenen nun gekannt haben oder nicht. Das Fehlen einer engen persönlichen Bindung ändert nach Auffassung des Gerichts nichts an der gesetzlichen Verpflichtung. Ausschlaggebend sei allein das Verwandtschaftsverhältnis. Angehörige stünden dem Verstorbenen näher als die Allgemeinheit, die sonst für die Kosten aufkommen müsste. Daher wurde Max dazu verpflichtet, die Beerdigungskosten seines Halbbruders zu tragen (12.12.2024 ra).