Viele Rechtsirrtümer halten sich hartnäckig, wir versuchen, mit einigen davon aufzuräumen. Irrtum Nr. 3:
Eine Rechnung muss man erst nach der dritten Mahnung bezahlen, vorher kann ein Gläubiger gar nicht Klage erheben. Falsch, diese Haltung kann sogar recht kostspielig werden. Ein Schuldner, der in Verzug gerät, muss die Kosten ersetzen, die dem Gläubiger durch die Verspätung entstehen. Zunächst fallen einmal relativ geringe Mahngebühren an, wenn der Gläubiger tatsächlich Mahnungen verschickt. Daneben fallen auch Verzugszinsen an, die mindestens 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegen, bei Kauf- und Geschäftsleuten beträgt der Zinssatz sogar mindestens 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB. Darüber hinaus entsteht bei Unternehmen, die sich in Zahlungsverzug befinden, ein Anspruch des Gläubigers auf eine Schadenspauschale von EUR 40,00. Die Verzugskosten können auch die Kosten eines Inkassoinstituts oder eines Rechtsanwalts umfassen, die wiederum recht beachtlich sein können. Und: Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung zur Vornahme von drei Mahnungen. Der Gläubiger kann bei Fälligkeit der Forderung und wenn Verzug nach § 286 BGB eingetreten ist, grundsätzlich ohne Vorwarnung und ohne Versenden einer einzigen Mahnung die Forderung an einen Rechtsanwalt übergeben oder sofort Klage auf Zahlung des ausstehenden Betrags erheben. Auch dann muss der Schuldner in aller Regel die Verzögerungskosten tragen (20.06.2024 ra)