Eine höchst bemerkens- und auch lesenswerte Entscheidung musste das Sozialgericht (SG) Dortmund vor einigen Jahren einmal fällen (Urt. v. 23.09.1998, Az.: S 36 U 294/97), denn im Rahmen des zu entscheidenden Sachverhalts wurde der Richter vor die interessante Frage gestellt, ob es sich bei einem Nasenbruch, den sich ein – um das Klischee gänzlich zu erfüllen – übermüdeter Beamter deshalb zugezogen hatte, weil er während der Arbeitszeit einschlief und deshalb vom Stuhl fiel, nun um ein bloßes Missgeschick oder um einen Arbeitsunfall handelte. Der Beamte schlief, wie gesagt, an seinem Arbeitsplatz ein, fiel vom Stuhl, brach sich dadurch die Nase und wollte anschließend, dass die gesetzliche Unfallversicherung den Schaden bezahlt. Voraussetzung hierfür ist nun gewesen, dass es sich bei dem beschriebenen Vorgang um einen Arbeitsunfall handelte. Das SG Dortmund ließ Gnade walten und argumentierte, dass ein spontanes Einschlafen wegen Überarbeitung nun doch tatsächlich für einen Arbeitsunfall sprechen würde. Das Gegenteil habe sich nicht beweisen lassen und somit durfte sich der überarbeitete Beamte über eine Zahlung der Unfallversicherung freuen. Wie bereits aufgezeigt handelt es sich um eine recht betagte Entscheidung aus dem Jahr 1998, heute wäre ein derartiger Urteilsspruch sicherlich undenkbar und völlig ausgeschlossen, zumal es heute ja auch keine im Dienst einnickende Beamte mehr gibt… (13.07.23 ra).