Das Amtsgericht (AG) Hannover hat im Rahmen einer aktuellen Entscheidung darauf hingewiesen, dass einem Grundstücknachbarn dann, wenn der daneben wohnende Hauseigentümer verwilderte Tauben anlockt und dies wiederum zu einer Beeinträchtigung des Nachbarn wegen Taubenkots, Gurrens und Flügelschlagens führt, nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Unterlassung zusteht (Urt. v. 26.04.2023, Az.: 502 C 7456/22). Im konkret entschiedenen Fall, den man allerdings nicht verallgemeinern darf, hatte die Eigentümerin eines Reihenhauses in einer Vogelvoliere zwei erblindete Stadttauben gehalten. Darüber hinaus pflegte sie aber auch verletzte Stadttauben und fütterte in ihrem Garten Singvögel, wodurch es wiederum zu häufigen Besuchen von Taubenschwärmen kam. Hierdurch fühlte sich ein Nachbar, bedingt durch Taubenkot, Gurren und Flügelschlagen, derart gestört, dass er zunächst ein Schiedsverfahren einleitete und nach dessen erfolglosem Ausgang dann Klage auf Unterlassung zum Amtsgericht erhob. Das AG Hannover hat die Rechtsauffassung des Klägers bestätigt und darauf hingewiesen, dass ihm nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Unterlassung gegen die Nachbarin zustehe, da sein Eigentum durch die Taubenschwärme beeinträchtigt worden sei. Es sei dabei völlig unerheblich, welche der von der Beklagten zu vertretenden Umstände die maßgebliche Ursache für den Besuch der Tauben gesetzt habe, denn das Verhalten der Tauben belege eindeutig, dass die Tauben einzig und alleine wegen der Umstände auf dem Grundstück der Beklagten angelockt wurden. Deshalb müsse die Beklagte alle Umstände abstellen, die zu den massiven Besuchen der Taubenschwärme geführt hätten (29.06.23 ra).