Das Amtsgericht (AG) Detmold hat durch Urteil vom 14.04.2022 (Az.: 41 C 381/21) entschieden, dass dann, wenn ein Wohnungsmieter mit einer Axt ein Loch in die Wohnungstür des Vermieters schlägt, dies die fristlose Kündigung des Mieters gemäß § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB rechtfertigt. Nach Ansicht des Amtsgerichts bedarf es einer vorherigen Abmahnung in einem solchen Fall nicht. Der Eigentümer eines Miethauses hatte im Jahr 2018 mit seiner Partnerin einen Mietvertrag über eine Wohnung im Haus abgeschlossen, der Vermieter hatte in dem Haus ebenfalls seine Wohnung. Im Oktober 2021 kam es zwischen dem Paar zu einem Streit, in dessen Verlauf der Vermieter in seine Wohnung ging und die Wohnungstür mit einem Brett \“verrammelte\“. Daraufhin schlug seine Partnerin mit einer Axt ein Loch in die Wohnungstür, was der Vermieter wiederum zum Anlass nahm, eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses auszusprechen. Da sich seine Partnerin weigerte, diese Kündigung zu akzeptieren, erhob der Vermieter Klage und bekam nun Recht. Das AG Detmold entschied, dass dem Vermieter ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zustehe. Die fristlose Kündigung sei gemäß § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam, dem Vermieter sei die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten. Die Nutzung einer Axt stelle eine derartige Gewalteskalation dar, welche in jedem Fall geeignet sei, den Kläger zu verängstigen und psychisch zu beeinflussen, zumal der Kläger um seine körperliche Unversehrtheit habe fürchten müssen. Zudem habe die Beklagte vorsätzlich in erheblicher Weise das Eigentum des Klägers geschädigt. Eine vorherige Abmahnung sei in diesem Fall nach Ansicht des Amtsgerichts entbehrlich gewesen, denn die Entgleisung der Beklagten sei von solcher \“Qualität\“ gewesen, dass es dem Kläger insbesondere auch vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen den Parteien nicht zumutbar sei, auf die Wirkung einer Abmahnung zu vertrauen (11.05.2023 ra).