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ZIVILRECHT:  Sturz im Restaurant – keine Haftung des Wirts

Das Landgericht (LG) Frankenthal hat am 07.07.2024 entschieden, dass ein Restaurantbetreiber nicht für jede denkbare Stolpergefahr haften muss. Eine Besucherin war auf dem Weg zur Toilette über eine Stufe gestürzt, die sie übersehen hatte, und verletzte sich dadurch am Brustkorb und an einem Bein. Die Frau meinte, die Stufe sei wegen ähnlicher Farbgebung, schlechter Beleuchtung und ablenkender Dekoration nicht ausreichend erkennbar gewesen, und verlangte deshalb von dem Wirt Schadensersatz und mindestens EUR 7.500,00 Schmerzensgeld.  Das Gericht sah das anders: Der rote Streifen auf der Stufe und Geländer auf beiden Seiten hätten deutlich auf die Höhenänderung hingewiesen. Für aufmerksame Gäste sei die Gefahr erkennbar und vermeidbar gewesen. Auch wenn Gastwirte ihre Räume sicher gestalten müssen, gilt: Offensichtliche Gefahren, auf die man sich einstellen kann, muss der Gast selbst vermeiden. Eine Atemschutzmaske rechtfertige keine geringere Vorsicht – im Gegenteil. Allerdings scheint das Urteil noch nicht rechtskräftig zu sein, die Klägerin hat Berufung eingelegt (06.11.2025).

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