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ZIVILRECHT: Schadensersatz nach Frisörbesuch?

Es gibt tatsächlich einige gerichtliche Entscheidungen zu misslungenen Frisörbesuchen, sodass sich die Frage nach der Rechtslage stellt, wenn das Ergebnis eines Frisörbesuchs den Erwartungen der Kundin oder des Kunden nicht entspricht. Das Landgericht (LG) Köln beispielsweise hat durch Urteil vom 14.07.2017 entschieden (Az.: 4 O 381/16), dass eine als Model tätige Kundin nach einer missglückten Haarfärbung durchaus einen Anspruch auf Schadensersatz haben kann. In dem entschiedenen Fall, der allerdings kein Präjudiz für vergleichbare Sachverhalte darstellen dürfte, gab das Gericht der Klage der enttäuschten Kundin statt. Die Klägerin hatte sich nach zwei Beratungsterminen in einem Friseursalon die Haare färben lassen und Haarteile mitgebracht, die ebenfalls behandelt werden sollten. Das gewünschte Farbergebnis „braun-gold“ wurde jedoch nicht erreicht, die Haare hatten stattdessen einen deutlichen Rotstich. Zwei weitere Korrekturversuche am gleichen und am nächsten Tag scheiterten ebenfalls, und die Klägerin war mit dem Ergebnis unzufrieden, sodass die Auftraggeberin vor Gericht zog und dort die Feststellung verlangte, dass die Friseurin für alle entstandenen und noch entstehenden Schäden haftet, die durch das misslungene Färben verursacht wurden. Sie behauptete, dass ihre Haare dauerhaft geschädigt seien und keine andere Farbe mehr aufnehmen könnten. Als international tätiges Model habe sie aufgrund dieses Zustands viele Aufträge verloren. Zudem habe die Haarschädigung zu psychischen Belastungen und stressbedingter Akne geführt. Das Gericht stellte nun fest, dass die Haare der Klägerin weiterhin geschädigt seien. Auch überzeugten die vorgelegten Lichtbilder, dass das Farbergebnis nicht den Wünschen „braun-gold“ entsprach, sondern einen Rotstich hatte. Ein erneuter Versuch, das Ergebnis zu verbessern, schlug fehl. Das Landgericht entschied, dass der Klägerin sowohl materielle Schäden in Bezug auf die Haarteile als auch Verdienstausfälle in ihrer Tätigkeit als Model entstanden sind und gab der Klage statt. Über die genaue Höhe des Schadensersatzes wurde in diesem Verfahren noch nicht entschieden, da die Klägerin zunächst nur die grundsätzliche Haftung feststellen ließ. Die konkreten Schadensbeträge müssen daher in einem späteren Verfahren nachgewiesen werden (24.10.2024).

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