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ZIVILRECHT: Kein Bearbeitungsentgelt für Ratenzahlungsvereinbarung bei Gasversorgern

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat durch Urteil vom 13.02.2025 entschieden, dass ein Gasversorger für das Angebot einer Ratenzahlungsvereinbarung kein Bearbeitungsentgelt verlangen darf. Diese Pflicht zur Vereinbarung einer Ratenzahlung ergebe sich bereits aus dem Gesetz. Im entschiedenen Fall hatte ein Verbraucherschutzverband gegen ein Energieversorgungsunternehmen geklagt, das von seinen Kunden ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 15 € für die Vereinbarung einer Ratenzahlung verlangte. Das Gericht entschied, dass der Grundversorger gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 der Gas- und Stromgrundversorgungsverordnung (GasGVV/StromGVV) verpflichtet sei, den Kunden auf dessen Verlangen oder im Falle einer drohenden Unterbrechung der Versorgung eine Ratenzahlungsvereinbarung anzubieten. Dabei sei ausdrücklich festgelegt, dass keine zusätzlichen Kosten für den Kunden anfallen dürfen. Das Gericht stellte klar, dass der Gasversorger diese gesetzliche Pflicht nicht von einer Gegenleistung abhängig machen dürfe, da die Stundung gemäß § 19 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 zinsfrei zu erfolgen habe und keine Mehrkosten entstehen dürfen. Ein Bearbeitungsentgelt ist somit unzulässig, selbst wenn die Bearbeitung des Antrags mit Aufwand verbunden ist. Fazit: Das Urteil stellt klar, dass Gasversorger ihren Kunden keine zusätzlichen Kosten für eine Ratenzahlungsvereinbarung berechnen dürfen. Die gesetzliche Verpflichtung zur Stundung ist zinsfrei, und der Verbraucher darf nicht für die Prüfung und Bearbeitung des Antrags zur Ratenzahlung zahlen. Dies schützt die Kunden vor unangemessenen finanziellen Belastungen, die in keinem Verhältnis zur tatsächlichen Bearbeitung stehen (05.06.2025 ra).

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