Wenn ein E-Bike einen Schaden verursacht, haftet der Eigentümer nach den Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) auch dann für den Schaden, wenn ihm kein Fehler anzulasten ist. Die Haftung beruht auf der sogenannten Betriebsgefahr, die auch dann zum Tragen kommt, wenn der Akku eines abgestellten E-Bikes, der fest eingebaut ist, Feuer fängt. Dies hat das Landgericht (LG) Lübeck durch Urteil vom 26.07.2024 so entschieden. Was war geschehen? Ein Mann hatte eine Halle angemietet, um E-Bikes verkaufen zu können. In der Nacht kam es zu einem Brand in dieser Halle. Am Tag zuvor hatte der Mann den Akku eines E-Bikes aufgeladen. Die Vermieter der Halle forderten vor dem LG Lübeck, dass der Mann für die entstandenen Schäden aufkomme, da er vergessen habe, den Stecker des Ladegeräts zu ziehen, bevor er die Halle verließ. Der Mann weigerte sich jedoch zu zahlen, da er der Meinung war, dass es nicht seine Aufgabe sei, den Ladevorgang zu überwachen. Das LG Lübeck entschied, dass der Mann für den Schaden verantwortlich ist, auch wenn er sich nicht falsch verhalten habe. Das Gericht stellte fest, dass er tatsächlich vergessen habe, den Stecker zu ziehen und dass er auch aufgrund der Gefährdungshaftung nach dem StVG für den Vorfall haftet. Der Grund dafür war, dass das betreffende E-Bike eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 85 km/h erreichen konnte. Zudem wurde die Betriebsgefahr durch den fest verbauten Akku realisiert, der den Brand ausgelöst hatte. Dies wurde durch ein technisches Gutachten des Gerichts bestätigt. Dennoch ein wichtiger Hinweis zur Rechtslage: Nicht alle Elektrofahrräder fallen unter die Gefährdungshaftung des StVG. So gilt diese nicht für Pedelecs mit einer Leistung von maximal 250 Watt, bei denen sich der Motor ab einer Geschwindigkeit von 25 km/h abschaltet. Diese Fahrräder gelten als herkömmliche Fahrräder gemäß § 1 Abs. 3 StVG. E-Bikes mit höherer Leistung, die Geschwindigkeiten über 25 km/h erreichen können, werden jedoch als Kraftfahrzeuge im Sinne des StVG betrachtet und unterliegen somit der entsprechenden Haftung (27.03.2025 ra).