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ZIVILRECHT: Anspruch auf Entschädigung bei Flugverspätung wegen Flugzeugenteisung bestätigt

Das Enteisen von Flugzeugen bei winterlichen Temperaturen stellt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der eine Entlastung der Fluggesellschaft von ihrer Entschädigungspflicht rechtfertigt. Wenn es durch die Enteisung zu einer Flugverspätung von mehr als drei Stunden kommt, können Passagiere nach den Regelungen der Fluggastrechteverordnung einen Ausgleichsanspruch geltend machen. Hintergrund des Urteils war folgender Sachverhalt: Eine Reisende plante im Dezember 2021 eine Flugreise von Minneapolis über Amsterdam nach Düsseldorf. Aufgrund der Enteisung des Flugzeugs in Minneapolis verzögerte sich der Abflug, wodurch sie ihren Anschlussflug in Amsterdam verpasste und mit einer Verspätung von knapp vier Stunden in Düsseldorf eintraf. Die betroffene Fluggesellschaft wurde anschließend auf eine Entschädigungszahlung verklagt. Die Vorinstanzen urteilten unterschiedlich, während das Amtsgericht Düsseldorf der Klage der Reisenden stattgab, entschied das Landgericht Düsseldorf zugunsten der Fluggesellschaft. Das Landgericht argumentierte, dass die Enteisung einen außergewöhnlichen Umstand darstelle, der die Airline von der Zahlungspflicht befreie. Der BGH stellte nun durch Urteil vom 27.08.2024 klar, dass die Enteisung eines Flugzeugs bei kalten Temperaturen eine normale Maßnahme zur Sicherstellung der technischen und betrieblichen Sicherheit sei. Diese gehöre zum regulären Betriebsablauf eines Luftfahrtunternehmens und könne daher nicht als außergewöhnlich eingestuft werden. Insbesondere in Regionen und Jahreszeiten, in denen winterliche Bedingungen üblich sind, sei ein solcher Vorgang vorhersehbar. Die Klägerin hat somit Anspruch auf eine Entschädigungszahlung gemäß der Fluggastrechteverordnung (06.02.2025 ra)

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