RECHTSANWALTSKANZLEI JÜRGEN RAPP

Vorsicht bei mehreren zeitgleichen Abmahnungen

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat eine für Arbeitgeber und Arbeitnehmer interessante Entscheidung veröffentlicht: Sollen nämlich mehrere zeitlich unterschiedliche Verfehlungen des Arbeitnehmers abgemahnt werden, sollten die Abmahnungen nach Auffassung des Gerichts auch zu unterschiedlichen Zeiten übergeben werden (LAG Köln, Urt. vom 20.10.2022, Az.: 8 Sa 465/22). In dem entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer mehrfach zu spät zur Arbeit erschienen und sollte hierfür abgemahnt werden. Die Abmahnungen lieferte der Arbeitgeber „als Paket“ und kündigte dem Arbeitnehmer, als dieser wenige Zeit später erneut zu spät kam. Gegen diese verhaltensbedingte Kündigung erhob der Arbeitnehmer erfolgreich Kündigungsschutzklage. Die Arbeitsrichter stellten zunächst klar, dass die wiederholt verspätete Arbeitsaufnahme trotz einschlägiger Abmahnungen grundsätzlich geeignet sein kann, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Allerdings müsse der Arbeitgeber den sogenannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten. Daher sei es, je nach den Umständen des Einzelfalls, gegebenenfalls erforderlich, vor Ausspruch einer Kündigung erneut abzumahnen. Vorliegend sei dies notwendig gewesen, weil zwar bereits mehrere Abmahnungen zu mehreren Pflichtverletzungen erteilt worden seien, diese dem Arbeitnehmer aber zeitgleich übergeben wurden. Im Hinblick auf die erforderliche Warnfunktion seien die Abmahnungen in diesem Fall einer einheitlichen Abmahnung, in der mehrere Pflichtverletzungen abgemahnt werden, vergleichbar und deshalb nicht ausreichend, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Wer also mehrere Abmahnungen zu einem einheitlichen Termin übergibt, mahnt quasi nur einmal ab und riskiert deshalb, dass eine hierauf basierende Kündigung unwirksam ist. Wer die Abmahnungen hingegen zu unterschiedlichen Terminen übergibt, mahnt nach Auffassung der Richter hingegen mehrfach ab (01.06.2023 ra).

 

Interessantes rund ums Recht erfahren Sie auch auf unserer Homepage „www.ra-rapp.de“, besuchen Sie uns doch einmal wieder, wir freuen uns auf Sie!