Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat mit Urteil vom 27.01.2025 entschieden, dass das Tragen eines Gesichtsschleiers (Niqab) beim Führen eines Kraftfahrzeugs nicht erlaubt ist. Eine Muslimin hatte unter Berufung auf ihre religiöse Überzeugung eine Ausnahme vom gesetzlichen Verhüllungsverbot beantragt. Sie argumentierte, ihr Glaube verpflichte sie zur vollständigen Verschleierung in der Öffentlichkeit, auch im Auto. Der Antrag wurde vom Land Berlin abgelehnt, woraufhin die Frau Klage einreichte – ohne Erfolg. Das Gericht betonte, dass das in der Straßenverkehrsordnung geregelte Verhüllungsverbot vorrangig dem Schutz der Allgemeinheit diene. Es ermögliche die Identifizierung von Verkehrsteilnehmern, etwa bei automatisierten Kontrollen oder Verkehrsverstößen, und sei somit ein wesentliches Instrument zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit. Die Klägerin könne sich auch nicht erfolgreich auf ihre Religionsfreiheit berufen, da diese im konkreten Fall hinter anderen verfassungsrechtlich geschützten Gütern – insbesondere der körperlichen Unversehrtheit und dem Eigentum Dritter – zurücktreten müsse. Alternativen, wie etwa ein QR-Code im Schleier zur Identifikation, wies das Gericht als ungeeignet zurück, da damit keine sichere Feststellung der Identität gewährleistet sei. Auch eine Fahrtenbuchauflage sei kein gleichwertiges Mittel, da sie lediglich Halter, nicht aber Fahrzeugführer betrifft. Gegen die Entscheidung kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden. Fazit: Das Verhüllungsverbot am Steuer gilt auch bei religiös motivierter Verschleierung. Die Sicherheit im Straßenverkehr und die Möglichkeit der Identitätsfeststellung haben – jedenfalls nach Auffassung des hier zuständigen Gerichts – Vorrang. Wer dennoch mit verdecktem Gesicht fährt, riskiert eine Geldbuße – und kann sich im Zweifel nicht auf eine Ausnahmeregelung berufen (15.05.2025 ra).