Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat im Rahmen einer „Eilentscheidung“ am 27.12.2021 entschieden (Az.: VG 1 L 554/21, VG 1 L 558/21, VG 1 L 562/21 und VG 1 L 565/21), dass auch zum Jahreswechsel 2021/22 keine pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie F2 an Privatpersonen verkauft werden dürfen. Die entsprechende Regelung der Sprengstoffverordnung ist nach Auffassung des VG Berlin nicht zu beanstanden. Die Antragsteller, die Pyrotechnik vertreiben, hatten sich gegen die entsprechende Verordnung gewandt, das Gericht hat nun entschieden, dass die angegriffene Regelung nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden sei. Das Überlassungsverbot habe aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden seien, erlassen werden müssen. Die Verordnung verstoße auch nicht gegen den sog. Wesentlichkeitsgrundsatz, wonach wesentliche Fragen einer Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers bedürfen. Dieser Aspekt trete deshalb zurück, weil ein konkreter Sachbereich durch eine Verordnung rascher geklärt werden müsse und geklärt werden könne, als durch ein schwerfälliges und längere Zeit in Anspruch nehmendes Gesetzgebungsverfahren. An dieser Bewertung ändere sich auch nichts dadurch, dass nunmehr schon zum zweiten Mal in Folge das Überlassungsverbot durch eine Rechtsverordnung auf das ganze Jahr ausgedehnt worden sei. Angesichts der gegenwärtig starken Belastung der Krankenhäuser, die in dieser Form vor Monaten nicht absehbar gewesen sei, habe schnell gehandelt werden müssen. Das Verkaufsverbot sei verhältnismäßig, es verfolge nämlich den Zweck einer deutlichen Reduzierung der Verletzungen durch Feuerwerkskörper in der gegenwärtig durch die Pandemie bedingten, extrem hohen Auslastung der Krankenhäuser in Deutschland. Die Verordnung sei auch geeignet, die Zahl der durch das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk verletzten Personen zu vermindern. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit und weiterer Rechte der Antragsteller sei das Verbot angemessen, auch wenn die Antragsteller mit dem Verkauf von F2-Feuerwerk zum Jahreswechsel einen bedeutenden Teil ihres Umsatzes erzielen würden. Es sei nämlich offen, ob die Antragsteller nicht doch teilweise anderweitige Absatzmöglichkeiten finden könnten. Das Verbot sei darüber hinaus mit der sog. Pyrotechnik-Richtlinie der EU vereinbar, weil die Mitgliedstaaten aus berechtigten Gründen der menschlichen Gesundheit oder Sicherheit Maßnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung des Verkaufs von Feuerwerkskörpern der Kategorien F2 ergreifen dürften (30.12.2021 ra).