Heute folgt Teil 5 unseres kleinen Ratespiels rund um das Straßenverkehrsrecht: Na, wie viele Fragen werden Sie korrekt beantworten können? Nur ein oder zwei Fragen oder klappt es bei allen sieben Fragen?
- Mit Flip-Flops darf man Auto fahren?
- Motorräder dürfen an einem Stau rechts vorbeifahren?
- Ist es erlaubt, den Handyanruf wegzudrücken?
- Und ist es richtig, dass vor dem Überholen keine (Licht-) Hupe benutzt werden darf?
- An defekten Parkscheinautomaten darf ohne weiteres geparkt werden?
- Eine Parklücke freihalten ist doch wohl kein Problem?
- Laute Musik im Auto kann doch nicht verboten sein, oder?
Frage 5: An defekten Parkscheinautomaten darf ohne weiteres geparkt werden?
Nein, ganz so einfach ist das leider nicht. Wenn ein Parkscheinautomat defekt ist, heißt das nicht automatisch, dass man kostenlos und ohne weiteres parken darf. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt den Fall ziemlich klar: Gibt es weitere funktionierende Parkscheinautomaten in der Nähe (z. B. innerhalb derselben Parkzone), muss man dort einen Parkschein lösen – auch wenn das einen kleinen Fußweg bedeutet. Sind alle Automaten in der Umgebung außer Betrieb, darf geparkt werden – aber nur mit Parkscheibe! Und zwar nicht länger als die auf dem Automaten angegebene Höchstparkdauer. Übrigens: Wer meint, sich mit dem Argument herausreden zu können, kein passendes Kleingeld dabeigehabt zu haben oder der Automat habe ein bestimmtes Geldstück nicht angenommen, dürfte enttäuscht werden: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden (Az.: 3 Ss OWi 576/05), dass es Aufgabe des Autofahrers ist, passende Münzen zu besorgen oder verschiedene Versuche mit unterschiedlichen Münzen durchzuführen, bis ein Parkschein gezogen werden kann. Fragen und Antworten zu den vorangegangenen Themen können Sie selbstver-ständlich auf unserer Webseite nachlesen (21.08.2025 ra).