Ein ungewöhnlicher Fall sorgte vor dem Landgericht Freiburg für Aufsehen: Ein 42-Jähriger wurde wegen gefährlicher und schwerer Körperverletzung zu drei Jahren und zwei Monaten Haft verurteilt. Die Taten hatten zwei unterschiedliche Opfer betroffen – doch nur eine der Vorwürfe hielt vor Gericht stand. Der Sachverhalt: Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, bei einer Auseinandersetzung einem Mann einen Teil der Ohrmuschel abgebissen zu haben. Dies sah das Gericht als bewiesen an. Bei einem zweiten Vorwurf – dass er einem anderen Mann mit einem tiefgefrorenen Hähnchenschenkel ins Gesicht geschlagen habe – konnte die Tat nicht bestätigt werden. Der Angeklagte erklärte, der Hähnchenschenkel sei vom Opfer selbst aus dem Gefrierfach geholt worden, um eine Schwellung zu kühlen. Diese Darstellung wurde durch den Geschädigten bestätigt. Damit musste das Gericht nicht entscheiden, ob ein gefrorenes Hähnchenschenkelstück als gefährliches Werkzeug im Sinne des Strafgesetzbuches (§ 224 StGB) gelten könnte. Einschätzung des Gerichts: Der Vorsitzende Richter betonte die enorme Aggressivität des Angeklagten bei den Taten. Trotz fehlender Vorstrafen habe das Gericht die Schwere der Körperverletzung, insbesondere das Abbeißen der Ohrmuschel, als besonders gravierend bewertet. Hintergrund: Das Gericht berichtete, dass der Angeklagte früher Profi-Ringer und WM-Teilnehmer war, inzwischen aber Alkohol- und Drogenprobleme hat. Er befand sich während des Prozesses in Untersuchungshaft. Fazit für unsere interessierten Leser:
- Auch ungewöhnliche Tatwaffen wie ein Hähnchenschenkel können Gegenstand einer Strafverfolgung sein – allerdings nur, wenn die Handlung tatsächlich vorsätzlich geschieht.
- Körperverletzungen werden streng geahndet, besonders wenn schwere Folgen entstehen.
- Persönliche Umstände wie frühere sportliche Erfolge oder Suchtprobleme beeinflussen nicht die Strafbarkeit, wohl aber die Bewertung von Aggressivität und Gefährlichkeit.
(26.03.2026 ra).