Wer eine mobile Geschwindigkeitsmessanlage umstößt, um Tempomessungen zu verhindern, macht sich strafbar – selbst dann, wenn das Gerät äußerlich unbeschädigt bleibt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Beschluss vom 04.04.2025, Az. 4 ORs 25/25) in einem aktuellen Fall klargestellt. Was war passiert? An Karfreitag 2023 trat ein Mann gegen eine mobile Blitzanlage, brachte die Kamera zu Fall und sorgte damit dafür, dass über eine Stunde lang keine Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt werden konnten. Die Anlage selbst wurde dabei nicht beschädigt. Dennoch werteten die Gerichte das Verhalten als Straftat – zunächst das Amtsgericht, dann das Landgericht Paderborn und schließlich das OLG Hamm. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von EUR 1.600,00 ist nun rechtskräftig.
Die rechtliche Bewertung: Nach § 316b Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) macht sich strafbar, wer den Betrieb einer Einrichtung, die der öffentlichen Sicherheit dient – dazu zählen auch Radaranlagen –, absichtlich stört oder verhindert. Entscheidend ist nicht, ob ein sichtbarer Schaden eintritt, sondern ob die Anlage durch den Eingriff vorübergehend unbrauchbar gemacht wurde. Genau das war hier der Fall.
Hinweise für rechtlich Interessierte
- Sabotage an Messanlagen ist kein Bagatelldelikt. Wer Geräte mutwillig außer Betrieb setzt – sei es durch Umstoßen, Abdecken oder Manipulation – muss mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen. Schon das vorübergehende Lahmlegen des Betriebs kann ausreichen.
- Unwissenheit schützt nicht. Auch wer davon ausgeht, dass nur Sachbeschädigung strafbar ist, irrt. Die Gerichte stellen klar: Es genügt bereits, wenn eine öffentlich-rechtlich eingesetzte Anlage gezielt an ihrer Funktion gehindert wird.
- Besonderes Risiko bei Alkohol oder spontanen Aktionen: In Fällen, in denen solche Taten im Affekt oder unter Alkoholeinfluss, möglicherweise im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs geschehen, drohen neben Geldstrafen unter Umständen auch Eintragungen im Führungszeugnis oder Probleme bei der Fahrerlaubnis.
- Was tun bei Strafverfahren oder polizeilicher Vorladung? Sollten Sie oder Angehörige wegen eines vergleichbaren Vorwurfs polizeilich vorgeladen werden oder ein Strafverfahren drohen, empfehlen wir dringend: Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor Sie anwaltlich beraten wurden. Auch scheinbar harmlose Aussagen können später gegen Sie verwendet werden.
Sie haben Fragen zum Thema Verkehrsstrafrecht oder benötigen anwaltliche Unterstützung in einem Ermittlungsverfahren? Wir stehen Ihnen mit langjähriger Erfahrung im Straf- und Verkehrsrecht zur Seite – kompetent, diskret und zielorientiert. Kontaktieren Sie uns im Bedarfsfall gerne für ein erstes Beratungsgespräch (17.07.2025).