Das Amtsgericht (AG) Berlin-Mitte hat durch Urteil vom 09.05.2023 (Az.: 151 C 60/22 V) entschieden, dass der Nutzer eines E-Scooters bei einem Umfallen des auf einem Gehweg abgestellten Fahrzeugs nicht für Schäden haftet, die durch das Umfallen des Fahrzeugs entstanden sind. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) oder § 18 Abs. 1 StVG sei bei E-Scootern ausgeschlossen. Was lag der Entscheidung zugrunde? Im Oktober 2021 wurde in Berlin ein geparktes Auto von einem umgefallenen E-Scooter einer Leihfirma beschädigt. Der E-Scooter war etwa drei Stunden zuvor von einer Frau auf dem Gehweg abgestellt worden. Der Fahrzeughalter des beschädigten Autos klagte daraufhin gegen die Nutzerin und die Halterin des E-Scooters auf Schadensersatz. Das AG Berlin-Mitte wies dessen Klage nun ab. Ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe nicht. Die Fahrzeughalter- und Fahrzeugführerhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG und § 18 Abs. 1 StVG greife bei E-Scootern nicht. Gemäß § 8 Nr. 1 StVG sind E-Scooter als Elektrokleinstfahrzeuge zugelassen, die bauartbedingt eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h erreichen können (§ 1 eKFV). Eine analoge Anwendung der Haftungsvorschriften sei nicht möglich, da keine planwidrige Regelungslücke vorlag. Das Gericht stellte fest, dass eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB zwar grundsätzlich möglich sei, aber im vorliegenden Fall nicht greife. Es könne keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht festgestellt werden. Ein Anscheinsbeweis für unsachgemäßes Abstellen des E-Scooters wurde nicht anerkannt, da das Umfallen auch durch Dritte oder durch starke Witterungsverhältnisse verursacht worden sein könnte. Das Abstellen eines E-Scooters auf dem Gehweg stellt laut Gericht keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar. E-Scooter dürfen auf Gehwegen abgestellt werden und müssen nicht so gesichert werden, dass ein Umstoßen durch Dritte ausgeschlossen ist. Andernfalls wären im innerstädtischen Bereich kaum Abstellmöglichkeiten vorhanden (01.08.2024 ra)