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Schadensersatz für zurückgelassenen Fluggast

Aufgepasst zur Urlaubszeit: Nachdem er sich auf einen „bombigen“ Urlaub gefreut hatte, wurde ein Flugreisender am Check-In-Schalter seiner Fluglinie in Düsseldorf zurückgelassen und nicht in die USA befördert. Zu Unrecht, wie nun das Amtsgericht (AG) Düsseldorf urteilte und dem Fluggast deshalb eine satte Entschädigung zusprach. Was war geschehen? Die Fluggesellschaft hatte den urlaubsfreudigen Passagier in Düsseldorf im wahrsten Sinne des Wortes „sitzen lassen“, weil er im Rahmen des Check-Ins auf die Frage, welchem Zweck seine Reise in die USA diene, geantwortet hatte, er wolle in Florida einfach nur einen „bombigen Urlaub“ verbringen. Daraufhin entschieden die Mitarbeiter der Fluggesellschaft in Düsseldorf, den Kunden nicht zu befördern, obwohl er – nachdem die Einsicht wohl zurückgekehrt war, dass dieser Scherz den Mitarbeitern der Fluglinie in den falschen Hals geraten war – mehrfach beteuerte, er habe „bombig“ natürlich im Sinne von „toll“ oder „phantastisch“ gemeint. Gleichwohl wurde er von der Beförderung nach Florida ausgeschlossen und durfte sich deshalb in Düsseldorf über seinen misslungenen Scherz ärgern. Der Ärger ging nun so weit, dass er die Gesellschaft vor dem Amtsgericht in Düsseldorf auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Anspruch nahm. Offenbar zu Recht, wie nun das AG Düsseldorf befand (Az.: 42 C 310/18) und dem Zurückgebliebenen eine Entschädigung in Höhe von EUR 1.400,00 zusprach. Das Gericht war nämlich der Auffassung, dass die Airline die sicherlich unglückliche Formulierung durchaus hätte richtig verstehen können und auch richtig hätte verstehen müssen. Ob die Airline vor dem Beförderungsausschluss noch Rücksprache mit den Behörden in den USA, die bei vergleichbaren Äußerungen bekanntlich keinen Sinn für Humor entwickeln, gehalten hatte oder nicht, blieb im Rahmen des Verfahrens offen, da ein Vertreter der Fluggesellschaft zum Verhandlungstermin nicht erschienen war (13.06 2019 ra).

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