Gerade bei glatter Witterung ist es schnell passiert, der Hintermann kommt ins Rutschen und schon „knallt“ es. Nun ist es wichtig, ruhig und strukturiert zu handeln. Zunächst muss die Warnblinkanlage eingeschaltet werden, was meistens automatisch geschieht. Dann sollte eine Warnweste angezogen und das Warndreieck in ausreichendem Abstand zum Unfallort aufgestellt werden. Verletzten ist Erste Hilfe zu leisten und der Rettungsdienst zu alarmieren, der bspw. unter der Rufnummer 112 erreicht werden kann. Die Polizei sollte auf jeden Fall verständigt werden, wenn es Verletzte gab oder ein hoher Sachschaden verursacht wurde. Auf jeden Fall ist es empfehlenswert, die Polizei hinzuzuziehen, wenn der Unfallgegner sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernt hat oder wenn keine Versicherungsdaten vorgelegt werden können. Ist der Unfallhergang unklar, sollte man gegenüber der Polizei nur Angaben zur Person machen. Wichtig ist es dann, die genauen Personalien der Unfallbeteiligten festzuhalten, die Anschriften von Zeugen zu notieren und die Unfallstelle zu fotografieren. Am besten ist es, gemeinsam einen Unfallbericht auszufüllen und eine Skizze zu zeichnen. Dabei sollte auf gar keinen Fall ein Schuldanerkenntnis abgegeben werden. Ist kein Geschädigter anwesend, etwa bei Schäden an einem geparkten Fahrzeug, muss der Unfallverursacher eine „angemessene“ Zeit warten, hier lauern erfahrungsgemäß Probleme. Ein Zettel an der Windschutzscheibe reicht jedenfalls nicht aus. Wird das nicht beachtet, so ist eine Bestrafung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort die Konsequenz. Also: Den Geschädigten informieren und den Schaden der nächsten Polizeidienststelle melden! Einen Rechtsanwalt einzuschalten ist heute eigentlich nach jedem Verkehrsunfall sinnvoll, insbesondere natürlich dann, wenn Verletzungen aufgetreten sind oder der Totalschaden eines Fahrzeugs droht. Dabei sollte sich der Geschädigte keine Leistungen, insbesondere keine unbekannten Gutachter, aufdrängen lassen. In der Regel hat ein Geschädigter bei Reparaturkosten von mehr als EUR 750,00 bis EUR 1.000,00 (Bagatellgrenze) das Recht, die Schadenshöhe von einem Sachverständigen feststellen zu lassen. Es ist wichtig, spätestens hier die Weichen richtig zu stellen, was ein versierter Anwalt für Sie veranlassen wird. Ein Schaden darf auch in einer Werkstatt repariert werden, die Sie frei wählen dürfen, man muss als Geschädigter grundsätzlich keine von der gegnerischen Haftpflichtversicherung empfohlene Werkstatt akzeptieren. Anders kann es bei der Abwicklung über die eigene Kaskoversicherung ausschauen. Bei Unklarheiten sollte man gleich einen Anwalt des Vertrauens zuziehen. „Gefährlich“ kann es werden, wenn pauschale Abtretungserklärungen unterschrieben werden. Diese Erklärung sollte zunächst auf die Reparaturkosten beschränkt sein. Es besteht auch die Möglichkeit, den Schaden gemäß Kostenvoranschlag oder Gutachten abzurechnen. Ihr Anwalt wird weiter prüfen, ob ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten durchzusetzen ist oder ob die Geltendmachung einer Nutzungsausfallsentschädigung sinnvoller ist. Gesundheitliche Probleme, die durch den Unfall entstanden sind, sollten umgehend von einem Arzt dokumentiert werden, die Schmerzensgeldhöhe bemisst sich u.a. nach der Schwere der Verletzungen, der Dauer der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und des Heilungsverlaufs. Wir helfen Ihnen im Bedarfsfall natürlich gerne weiter (02.02.2023 ra).