RECHTSANWALTSKANZLEI JÜRGEN RAPP

REISERECHT: Busfahrt statt Schiffsreise in Schottland: Reisepreisminderung bei Wegfall eines Kernelements der Reise

Und weiter geht es mit einem aktuellen Urteil zum Thema „Reiserecht“, das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat einem Ehepaar, das eine Pauschalreise nach Schottland gebucht hatte, eine Minderung des Reisepreises zugesprochen (Urt. v. 14.02.2024, Az.: 2-24 O 564/23). Was war geschehen? Nun, das Paar hatte für rund EUR 13.000,00 eine elftägige Schiffsreise namens „Das Herz der schottischen Highlands“ gebucht. Eine der geplanten Attraktionen war eine Fahrt durch den Kaledonischen Kanal ab Inverness. Am vierten Reisetag stellte sich jedoch heraus, dass der Kanal aufgrund von Reparaturen an der Gairlochy-Swing-Brücke nicht befahrbar war. Das Schiff musste daher im Hafen von Corpach bleiben. Dies führte zum Ausfall eines Besuchs in Inverness, des Schlachtfelds von Culloden und der bronzezeitlichen Steinhügelgräber von Clava Cairns. Statt der geplanten sieben Übernachtungen an verschiedenen Liegeplätzen verbrachte das Schiff zwei Nächte in Corpach und drei Nächte in Oban. Ein Ersatzprogramm per Bus wurde organisiert. Als das Schiff am sechsten Reisetag schließlich Richtung Insel Mull fahren sollte, entschied der Kapitän aufgrund starken Windes, direkt nach Oban zurückzukehren. Auch ein geplanter Besuch der Isle of Eigg fiel wegen schlechten Wetters aus. Das Landgericht bestätigte nun einen Anspruch auf Reisepreisminderung und entschied zugunsten der Kläger. Da der Kaledonische Kanal nicht befahren werden konnte, seien ein wesentliches Element der Reise und mehrere bedeutende Besichtigungen entfallen. „Zwei Drittel der vollen Schiffstage konnten nicht mit dem Erlebniswert und dem Charakter einer Schiffsreise verbracht werden. Das Schiff wurde stattdessen nur als ‚schwimmendes Hotel‘ genutzt“, erklärte das Gericht. Der Minderungsbetrag könne daher nicht einfach durch Gegenüberstellung der geschuldeten und tatsächlich erbrachten Reiseleistungen berechnet werden. Er müsse „unter wertender Betrachtung der einzelnen Programmpunkte ermittelt“ werden. Da eine Minderung kein Verschulden des Reiseveranstalters voraussetzt, sei es irrelevant, dass das Schiff wegen schlechten Wetters nicht an der Insel Mull und der Isle of Eigg anlanden konnte. Insgesamt sprach das Gericht eine Minderung von 25 % des Gesamtreisepreises zu, also etwa EUR 3.300,00. Das Gericht wies jedoch den zusätzlich geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden ab. Anders als bei der Reisepreisminderung setze ein Schadensersatzanspruch ein Verschulden des Reiseveranstalters voraus. Dies sei hier nicht gegeben. „Es traten außergewöhnliche und für die Beklagte unvermeidbare Umstände auf. Weder die kaputte Schwingbrücke, die behördlich angeordnete Nichtbefahrbarkeit des Kaledonischen Kanals noch die Wetterentwicklung sind von der Beklagten zu vertreten“, begründete das Gericht seine Entscheidung (08.08.2024 ra)

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