Viele Hotels betonen in ihrer Werbung oft die Nähe zum Strand, etwa mit dem Hinweis, dass sie „nur wenige Gehminuten“ entfernt seien. Das Amtsgericht (AG) München hat in einem aktuellen Fall aus dem Hochpreissegment entschieden, dass diese Formulierung maximal einen fünfminütigen Fußweg umfassen darf. Das Gericht verurteilte eine Reiseveranstalterin dazu, einer Reisenden insgesamt EUR 1.795,00 zu erstatten, bestehend aus den Kosten für ein Ersatzhotel sowie Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit (Urt. v. 22.11.2023, Az. 242 C 13523/23). Im konkreten Fall hatte eine Frau gemeinsam mit ihrer Tochter im Juli 2022 eine Rundreise durch Costa Rica gebucht, die u.a. einen viernächtigen Aufenthalt in einem Hotel an der Pazifikküste umfasste. Das Hotel wurde unter anderem als „nur wenige Gehminuten von den besten Restaurants und wunderschönen Stränden entfernt“ beworben. An der Rezeption teilte man ihr jedoch mit, dass der tatsächlich erreichbare Strand einen 25-minütigen Fußweg entfernt liege und nur per Taxi erreichbar sei. Die Reisende empfand diese Abweichung als erheblich und reichte Klage ein, da die Werbung in ihren Augen nicht der Realität entsprach. Die Reiseveranstalterin argumentierte im Verfahren, dass der 1,3 Kilometer lange Fußweg in rund 15 Minuten zu bewältigen sei und ein konkret kurzer Abstand nie zugesichert worden sei. Vor Ort hatte die betroffene Reisende in Abstimmung mit der örtlichen Ansprechpartnerin der Reiseveranstalterin auf eigene Kosten ein Ersatzhotel gebucht. Daraufhin erwirkte sie vor Gericht eine Erstattung der entstandenen Kosten sowie Schadensersatzansprüche gemäß den §§ 651i Abs. 2, 3 Nr. 2, 7, 651k, 651n BGB. Das AG München stellte fest, dass der tatsächliche Fußweg zum Strand 1,3 Kilometer beträgt, eine Distanz, die im Luxusreisemarkt nach Auffassung des AG München nicht mit „wenigen Gehminuten“ gleichzusetzen ist. Bei normalem Gehtempo würde die Beschreibung „wenige Gehminuten“ maximal fünf Minuten umfassen. Für einen 1,3 Kilometer langen Fußweg wäre demnach ein, selbst für geübte Läufer, sehr ambitioniertes Tempo von etwa 15,6 Kilometern pro Stunde erforderlich. Ein Wert, der insbesondere bei Reisen mit Kindern nicht realistisch vorausgesetzt werden kann. Zudem müsse sich die Reiseveranstalterin, die mit dem Versprechen „unvergesslicher Luxusreisen“ wirbt, an ihren eigenen Ansprüchen orientieren. Die Entscheidung des Amtsgerichts München ist rechtskräftig (20.03.2025 ra).