RECHTSANWALTSKANZLEI JÜRGEN RAPP

RECHT INTERESSANT: Unterlassungsanspruch bei Videoüberwachung

Nach Meinung des Amtsgerichts (AG) Brandenburg an der Havel (Urteil vom 05.12.2024) kann ein Nachbar die Entfernung oder Umstellung einer Videokamera auf dem Nachbargrundstück verlangen, wenn er befürchtet, dass sein Grundstück überwacht wird. Schon die Sorge, gefilmt zu werden, kann die freie Entfaltung der Persönlichkeit beeinträchtigen. Im konkreten Fall hatte ein Grundstückseigentümer gegen seine Nachbarin geklagt. Die Kamera der Nachbarin konnte durch Änderung des Blickwinkels oder der Brennweite auch das Grundstück des Klägers erfassen. Das Gericht entschied zugunsten des Klägers: Überwachungskameras würden das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen, es reiche schon, so jedenfalls das hier zuständige Amtsgericht, die begründete Befürchtung einer Aufnahme, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen. Nach Ansicht des Gerichts treffe auch nicht den klagenden Nachbarn die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines rechtswidrigen Eingriffs. Vielmehr müsse hier die Beklagte, welche die Videoüberwachung ausübte, die Rechtmäßigkeit der Überwachung beweisen. Ob wohl jedes Amtsgerichts so entscheiden würde? (13.11.2025)

Schreibe einen Kommentar