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RECHT INTERESSANT: Rechtsirrtümer…

Viele Rechtsirrtümer halten sich hartnäckig, wir versuchen, mit einigen davon aufzuräumen. Irrtum Nr. 2:

Während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kann einem Arbeitnehmer nicht gekündigt werden. Falsch: Häufig sind Arbeitnehmer der Auffassung, dass eine Kündigung, die der Arbeitgeber während der Krankheit ausgesprochen hat, unwirksam ist, die Kündigung sei alleine aufgrund des Umstandes, dass sie während der Krankheit erfolgte, nicht rechtens. Das ist aber nicht korrekt. Eine Kündigung ist zumindest nicht aufgrund des Umstandes unwirksam, dass sie während einer Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen wurde oder zugegangen ist, denn eine Kündigung kann grundsätzlich zu jeder Zeit und an jedem Ort wirksam erklärt werden. Eine Kündigung kann aus anderen Gründen unwirksam oder zumindest angreifbar sein. Wichtig ist dann, dass die dreiwöchige Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage zum zuständigen Arbeitsgericht beachtet wird. Falsch ist übrigens auch die Behauptung, dass im Urlaub oder während der Weihnachtsfeiertage nicht wirksam gekündigt werden könne. Auch hier gilt, dass eine Kündigung grundsätzlich jederzeit und überall wirksam ausgesprochen werden kann. Dies gilt an gesetzlichen Feiertagen ebenso wie während des Urlaubs des Arbeitnehmers. Theoretisch (aber eigentlich nur hypothetisch vorstellbar) käme bei einem für einen Arbeitnehmer besonders beeinträchtigenden Zugangszeitpunkt eine Unwirksamkeit der Kündigung in Betracht. Hierauf verlassen sollten Sie sich allerdings nicht. Auch kann einem Arbeitgeber in aller Regel auch nicht vorgehalten werden, dass er von dem mehrwöchigen Urlaub des Arbeitnehmers wusste und die Kündigung daher extra in diesen Zeitraum legt, um so zu provozieren, dass die Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage von drei Wochen verpasst wird. In aller Regel ist ein Arbeitnehmer gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass die Post, die ihm zugesendet wird, auch während der Urlaubszeit, zur Kenntnis genommen wird. Bei einem längeren Urlaub als zwei Wochen ist es deshalb empfehlenswert, den Briefkasten regelmäßig durch Freunde oder Verwandte kontrollieren zu lassen, was natürlich insbesondere dann gilt, wenn es Anzeichen für eine bevorstehende Kündigung gibt. Sollte man erst nach einer mehrwöchigen Urlaubsrückkehr Kenntnis von der im Briefkasten eingeworfenen Kündigung erlangen und keine Vorsorge getroffen haben, sollte sofort reagiert und professionelle Unterstützung in Anspruch genommen werden. Eventuell kann dann entweder die dreiwöchige Frist doch noch eingehalten oder eine nachträgliche Zulassung der Klage vor dem Arbeitsgericht (§ 5 KSchG) erwirkt werden. Doch Vorsicht: Hierauf sollte man es nicht ankommen lassen, da dies ein Sonderfall und erfahrungsgemäß eher selten durchzusetzen ist (13.06.2024 ra)

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