RECHTSANWALTSKANZLEI JÜRGEN RAPP

RECHT INTERESSANT: Kein Unterlassungsanspruch wegen „Über-den-Zaun-Schauen“ beim Trampolinspringen auf Nachbargrundstück

Ein Grundstückseigentümer kann von seinem Nachbarn nicht verlangen, das „Über-den-Zaun-Schauen“ beim Springen auf einem Trampolin zu unterlassen. Allerdings kann ein Anspruch auf die Versetzung des Trampolins bestehen, sofern die gesetzlichen Grenzabstände verletzt werden. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg durch Urteil vom 19.09.2024. Im entschiedenen Fall klagten die Eigentümer eines Grundstücks im Jahr 2022 vor dem Landgericht (LG) Potsdam gegen ihre Nachbarn. Streitpunkt war unter anderem die Nutzung eines Trampolins auf dem Nachbargrundstück. Die Kläger fühlten sich dadurch beeinträchtigt, dass Nutzer des Trampolins über den Zaun hinweg auf ihr Grundstück blicken konnten. Sie forderten daher die Entfernung des Trampolins oder hilfsweise dessen Versetzung oder ein Nutzungsverbot. Das LG Potsdam wies die Klage ab, woraufhin die Kläger Berufung zum Oberlandesgericht einlegten. Das OLG Brandenburg entschied nun teilweise zugunsten der Kläger. Gemäß § 1004 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen in dem dort zur Anwendung kommenden Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BbgNRG) haben sie Anspruch auf Versetzung des Trampolins, wenn dieses die gesetzlichen Grenzabstände nicht einhält. Da das Trampolin die Grundstücksgrenze um einen Meter überragte, wurde es als „störende Anlage“ im Sinne des Nachbarrechtsgesetzes eingestuft. Bei der Berechnung des erforderlichen Mindestabstands sei die Gesamthöhe des Trampolins, einschließlich des Fangnetzes, zu berücksichtigen. Betrage die Gesamthöhe des Trampolins 2,80 Meter, müsse ein Grenzabstand von mindestens 1,80 Metern eingehalten werden. Einen Anspruch auf vollständige Entfernung des Trampolins oder ein Verbot der Nutzung lehnte das Gericht hingegen ab. Es sei nicht unzulässig, dass beim Springen auf dem Trampolin über den Zaun geschaut werde. Die Nutzung des Trampolins sei sozialüblich und diene nicht gezielt der Beeinträchtigung der Privatsphäre der Kläger. Durch den Anspruch auf Versetzung des Trampolins werde zudem die Möglichkeit der Einsichtnahme in das klägerische Grundstück bereits deutlich reduziert. Anhaltspunkte für eine absichtliche Störung der Privatsphäre sah das Gericht nicht vorliegen (03.04.2025 ra).

Schreibe einen Kommentar