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RECHT INTERESSANT: Handwerkermängel: Wie man vorgehen sollte, wenn der Handwerker pfuscht

Wenn Sie einen Handwerker beauftragen, schließen Sie mit ihm einen Werkvertrag (§ 631 BGB). Der Handwerker schuldet nicht nur seine Arbeit, sondern ein mangelfreies Ergebnis. Wenn nach Abschluss der Arbeiten etwa das Dach weiter undicht ist oder die Wasserleitung tropft, liegt ein Mangel vor. Mängelrüge und Nachbesserung: Sie dürfen das Ergebnis und damit die Abnahme der Werkleistung dann zunächst ablehnen und Nachbesserung verlangen. Wichtig: Bevor Sie einen anderen Handwerker beauftragen, müssen Sie dem ursprünglichen Handwerker Frist zur Mängelbeseitigung und damit zur Nachbesserung setzen – am besten schriftlich per Einschreiben oder über einen Boten. Reagiert er nicht, setzen Sie eine Nachfrist und kündigen an, bei weiterem Ausbleiben der Nachbesserung einen anderen Handwerker zu beauftragen und den Vertrag zu kündigen. Zusätzlich können Sie sich bei der Handwerkskammer beschweren. Vertragskündigung: Ein Rücktritt vom Vertrag ist nicht möglich, aber Sie können nach § 648 BGB kündigen. Der Handwerker kann für seine Arbeiten dann eine Bezahlung fordern, muss sich aber ersparte Kosten anrechnen lassen. Bei schweren Mängeln, Verzug oder aus einem anderen wichtigen Grund können Sie in aller Regel auch aus wichtigem Grund kündigen und Schadenersatz verlangen, etwa wenn ein anderer Handwerker die Arbeiten übernehmen muss. Bezahlung trotz Mängeln: Wurde nicht mängelfrei nachgebessert, können Sie die Rechnung um die Kosten der Mängelbeseitigung kürzen. Nach § 641 Abs. 3 BGB können Sie außerdem einen angemessenen Teil der Zahlung (in der Regel das Doppelte der geschätzten Mängelbeseitigungskosten) zurückhalten, bis der Mangel behoben ist. Haftung und Gewährleistung: Der Handwerker haftet für mangelhafte Arbeit und daraus entstehende Schäden, auch bei Dritten (z. B. Wasserschaden beim Nachbarn). Oft greift die Betriebshaftpflichtversicherung. Ihre Gewährleistungsrechte müssen Sie innerhalb von zwei Jahren nach Abnahme geltend machen, bei Bauwerken innerhalb von fünf Jahren (09.10.2025).

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