Ein akuter Durchfall ist unangenehm, befreit aber nicht ohne Weiteres von Tempolimits. Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken bereits vor etlichen Jahren im Rahmen eines entsprechenden Beschlusses klar. Der Fall: Ein Autofahrer litt während einer Fahrt an plötzlichem Durchfall. Um schnell einen Parkplatz zu erreichen, fuhr er außerorts 50 km/h schneller als erlaubt. Das Amtsgericht Grünstadt verhängte eine Geldbuße und ein einmonatiges Fahrverbot. Der Fahrer argumentierte, es habe sich um „höhere Gewalt“ gehandelt. Das Amtsgericht hielt dagegen, er hätte im Zweifel sogar eine Verschmutzung seiner Kleidung in Kauf nehmen müssen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts: Das OLG hob das Urteil auf und verlangte eine erneute Prüfung. Es müsse genau abgewogen werden, ob der Fall so außergewöhnlich sei, dass ein Fahrverbot angemessen wäre. Maßgeblich sei dabei der Vergleich mit typischen Verkehrsverstößen (Regelfall). Wichtige Überlegung: Das Gericht wies darauf hin, dass zu prüfen sei, ob der Fahrer nicht auch anders hätte reagieren können – etwa durch ein Anhalten auf dem Seitenstreifen, um sich dort diskret zu erleichtern. Falls diese Möglichkeit bestand, könnte der Verkehrsverstoß trotz der Notlage weiterhin als „grob“ gelten, mit der Folge, dass das Fahrverbot bestehen bleibt. Fazit: Auch in dringenden Notsituationen gilt: Sicherheit im Straßenverkehr hat Vorrang. Nur wenn es keine andere zumutbare Möglichkeit gibt, kann (muss aber nicht) ein solcher Ausnahmefall das Fahrverbot entfallen lassen (23.10.2025).