RECHTSANWALTSKANZLEI JÜRGEN RAPP

RECHT AKTUELL: Sturz auf vereistem Parkplatz: Kein Schmerzensgeld bei vereinzelter Glätte

Wer auf einem Parkplatz stürzt, hat nicht automatisch Anspruch auf Schmerzensgeld. Denn für Parkplätze gelten, so jedenfalls das Amtsgericht (AG) München in einer aktuellen Entscheidung vom 25.02.2025, weniger strenge Räum- und Streupflichten als für Gehwege. Ein Parkplatz ist in erster Linie für abgestellte Fahrzeuge gedacht. Zwar müssen Betreiber auch an die Sicherheit von Fußgängern denken – etwa daran, dass man sein Auto gefahrlos erreichen und wieder verlassen kann. Eine vollständige oder flächendeckende Streuung ist aber nicht erforderlich. Nach Ansicht des Gerichts reicht es nicht aus, wenn sich auf einem ansonsten begehbaren Gelände nur einzelne Eisstellen befinden. Für solche vereinzelten Glätteflächen haftet der Betreiber, so jedenfalls das AG München, in der Regel nicht. Außerdem müssen sich Nutzer bei winterlichen Bedingungen selbst vorsichtig verhalten. Im entschiedenen Fall konnte der gestürzte Fahrer, der Schmerzensgeldansprüche in Höhe von mindestens EUR 3.500,00 geltend gemacht hatte, nicht nachweisen, dass eine allgemeine und erkennbare Glätte vorlag oder der Betreiber seine Pflichten verletzt hatte. Die Klage auf Schmerzensgeld blieb daher erfolglos. Fazit: Nicht jeder Sturz auf Eis führt automatisch zu einer Haftung und damit zu begründeten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen. Auf Parkplätzen müssen Betreiber nur das Zumutbare tun – absolute Sicherheit schulden sie hingegen nicht (22.01.2026).

Schreibe einen Kommentar