Ein YouTuber hatte für seine Videos die Stimme eines bekannten Synchronsprechers mithilfe Künstlicher Intelligenz (KI) nachgebildet – ohne dessen Einwilligung. Das Landgericht (LG) Berlin II entschied nun, dass dafür ein fiktives Honorar fällig ist. Die markante Stimme des Sprechers, der schon Schauspielern wie Bruce Willis oder Gerard Depardieu seine Stimme verliehen hatte, wurde in zwei Videos verwendet, wodurch Zuschauer den Eindruck gewinnen konnten, er habe selbst die Vertonung übernommen. Das Gericht sah darin eine Verletzung des Rechts an der eigenen Stimme und sprach dem Betroffenen eine Zahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung zu (Az. 2 O 202/24, Urteil vom 20.08.2025). Das Gericht führte aus, dass eine KI-generierte Nachahmung rechtlich ähnlich zu behandeln sei, wie die Imitation durch einen Stimmenimitator. Die Verwendung der Stimme habe offenbar vor allem der Reichweitensteigerung des Kanals und seines verlinkten Online-Shops gedient. Zwar hätten die Videos satirische Inhalte, die Nutzung der Stimme sei jedoch nicht erforderlich, um die Botschaft zu vermitteln. Das Gericht betonte zudem, dass die Verwendung den Eindruck erwecken könne, der Sprecher unterstütze Inhalte, mit denen er in Wahrheit nichts zu tun hat. Eine Kennzeichnung der KI-Generierung war nicht erfolgt. Die Höhe des fiktiven Honorars orientierte sich an üblichen Vergütungen für Werbeauftritte des Sprechers. Das Gericht befand eine Zahlung von EUR 2.000,00 pro Video als angemessen (15.01.2026).