Der Abschuss eines Wolfs im Schwarzwald sorgt seit Wochen für Diskussionen – nun gibt es eine gerichtliche Entscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Wolf mit der Kennzeichnung „GW2672m“, auch bekannt als der „Hornisgrinde-Wolf“, getötet werden darf. Warum ging es überhaupt vor Gericht? Mehrere Tierschutzorganisationen hatten gegen die geplante Tötung geklagt. Sie wollten verhindern, dass das Umweltministerium den Abschuss anordnet. Zunächst befasste sich das Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Fall. Dieses lehnte die Klage ab, gewährte aber vorübergehend einen zeitlichen Aufschub. In einem Eilverfahren landete der Fall schließlich beim Verwaltungsgerichtshof. Die Gründe für die Entscheidung: Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich um einen Ausnahmefall, in dem der Abschuss rechtlich zulässig ist. Der Wolf habe wiederholt auffälliges Verhalten gezeigt, indem er sich Menschen und auch Hunden ungewöhnlich stark näherte. Die Richter sahen darin eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
Besonders wichtig war dabei der sogenannte Habituierungseffekt: Das Tier habe offenbar die natürliche Scheu vor dem Menschen verloren. In solchen Fällen darf – so das Gericht – auch bei streng geschützten Tierarten eingegriffen werden, wenn mildere Mittel nicht ausreichen. Zudem stellte das Gericht klar, dass die Wolfspopulation insgesamt durch den Abschuss nicht gefährdet werde. Was bedeutet das rechtlich? Die Entscheidung zeigt, dass der Artenschutz zwar einen hohen Stellenwert hat, aber nicht grenzenlos ist. Wenn von einem einzelnen Tier eine ernsthafte Gefahr ausgeht, kann der Staat ausnahmsweise einschreiten – selbst bis hin zur Tötung. Einordnung: Wie zu erwarten, hat das Urteil sehr unterschiedliche Reaktionen ausgelöst: Von Zustimmung bis zu deutlicher Kritik. Juristisch ist die Entscheidung jedoch ein Beispiel dafür, wie Gerichte zwischen Naturschutz, öffentlicher Sicherheit und Verhältnismäßigkeit abwägen (27.02.2026 ra).