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Müssen „verpasste“ Arzttermine eigentlich vergütet werden?

Leider wird diese Frage von der Rechtsprechung und den beteiligten Kreisen nach wie vor kontrovers beantwortet. Erst kürzlich forderte ein Ärzteverband, ein solches Ausfallhonorar, das bis zu EUR 40,00 betragen soll, generell einzuführen. Eine einheitliche gesetzliche Regelung hierzu gibt es aber (bislang) nicht, bedauerlicherweise aber auch keine einheitliche Rechtsprechung. Immerhin beträgt der Anteil von unentschuldigt nicht wahrgenommenen Terminen einer Erhebung zufolge zwischen 5 und 20% der vereinbarten Arzttermine. Es ist leicht nachvollziehbar, dass speziell bei „Bestellpraxen“, die nur feste Termine vergeben, hierdurch ein wirtschaftlicher Schaden entsteht, sodass der Verband der niedergelassenen Ärzte (NAV-Virchow-Bund) fordert, von den Patienten eine Ausfallgebühr zu erheben. Darüber hinaus fordert der Verband eine vierwöchige Terminsperre für „Termin-Schwänzer“. Anders sehen das etliche Krankenkassen, die argumentieren, dass die Vereinbarungen über Ärztevergütungen bereits Zeiten berücksichtigten, in denen Patienten nicht erscheinen. Dann würden Ärzte durch Ausfallgebühren also quasi doppelt „kassieren“. Darüber hinaus würden ja auch Patienten, die trotz Terminvereinbarung lange Wartezeiten über sich ergehen lassen müssen, im Umkehrschluss hierfür keine Entschädigung erhalten. Die Frage, ob Ausfallgebühren überhaupt zulässig sind, ist derzeit weder gesetzlich geregelt, noch gibt es eine einheitliche Rechtsprechung hierzu. So hat beispielsweise das Landgericht (LG) Berlin – allerdings bereits 2005 – entschieden (Az.: 55 S310/04), dass ein generelles Ausfallhonorar im Anmeldeformular einer Zahnarztpraxis nicht zulässig sei, wobei es seinerzeit um eine Gebühr von EUR 75,00 gegangen ist, die zu bezahlen gewesen wäre, wenn der Termin nicht mindestens 24 Stunden im Voraus abgesagt wurde. Anders hat dies das Amtsgericht (AG) Diepholz im Jahr 2011 gesehen (Az.: 2 C 92/11) und hat geurteilt, dass eine Praxis für aufwändige Behandlungen bei Nichterscheinen oder zu kurzfristiger Absage in bestimmten Fällen ein Ausfallhonorar verlangen könne, wobei Schaden und damit auch Honorar möglichst klein zu halten seien. Das ersichtlich jüngste Urteil hat das AG Bremen im Jahr 2012 veröffentlicht und darauf hingewiesen (Az.: 9 C 0566/11), dass Patienten abgesprochene Termine jederzeit und vor allem folgenlos stornieren dürften. Verallgemeinern darf man diese Entscheidung allerdings nicht. Um einen drohenden Konflikt zu vermeiden empfiehlt es sich (dies gilt Übrigens auch bei fix vereinbarten Rechtsanwaltsterminen!), fest vereinbarte Termine möglichst einzuhalten, anderenfalls aber zumindest rechtzeitig und möglichst schriftlich abzusagen. Dies gebieten aus unserer Sicht der Dinge auch Fairness und Höflichkeit (23.05 2019 ra).

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