RECHTSANWALTSKANZLEI JÜRGEN RAPP

„Maistreiche“ und Strafrecht

In der Nacht auf Mittwoch nutzen wieder viele junge Menschen die alljährliche „Walpurgisnacht“, um mehr oder weniger gelungene Scherze zu treiben und dem ein oder anderen einen Denkzettel zu verpassen. Dagegen spricht nichts, so lange sich der Spaß im Rahmen der Gesetze bewegt. Leider wird aber die Nacht zum 1. Mai zu allerlei Streichen benutzt, die allzu oft über das Brauchtum und über das erlaubte Maß hinausgehen. In der Vergangenheit war das Wegräumen von Pflanzenkübeln, Gartenmöbeln und Gartentürchen ein probates Mittel, um sich vor den Maistreichen in den Abend- und Nachtstunden zu schützen. Mittlerweile ist diese Vorgehensweise nach Darstellung etlicher Polizeidienststellen aber wirkungslos, weil Kinder und Jugendliche, teilweise sogar in Begleitung ihrer Eltern, durch Wohngebiete streifen und dabei dann auch Häuser oder andere Gebäude mit Toilettenpapier, Rasierschaum oder Würfen mit rohen Eiern verschandeln. Nicht selten kommt es bedauerlicherweise aber auch vor, dass betrunkene Jugendliche die Nacht zum 1. Mai nutzen, um unter dem Vorwand des Brauchtums Straftaten zu verüben. Dominierend sind hier zwar nach wie vor reine Sachbeschädigungen. Leider kommt es aber auch vor, dass Brände gelegt und Diebstähle vorgenommen werden. Eltern sollten deshalb Jugendliche darüber aufklären, dass auf den ersten Blick vermeintlich „lustige Späße“ zu erheblichen zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen führen können. Wer etwa Kanaldeckel aushebt oder Seile über die Fahrbahn spannt, scherzt nicht, sondern gefährdet absichtlich und rücksichtslos Gesundheit und Leben von Unbeteiligten und macht sich daher strafbar. Daneben stehen enorme Schadensersatzansprüche im Raum, die bei einem Vorsatzdelikt von keiner Haftpflichtversicherung übernommen werden. Deshalb ist es empfehlenswert, bereits vor einem „Maistreich“ darüber nachzudenken, ob es sich wirklich um einen Scherz handelt, der auch von anderen als lustig empfunden wird oder ob die Grenze zu strafbarem Handeln überschritten wäre (30.04.19 ra).

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