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Interessant nicht nur für Eltern: Müssen Kinder ihren Eltern im Haushalt eigentlich helfen?

In einem Haushalt gibt es immer viel zu tun. Es stellt sich dann manchmal die Frage, ob Kinder im Haushalt helfen sollen oder sogar Aufgaben zuhause übernehmen müssen. Die Antwort ist für viele sicherlich überraschend, andererseits aber sogar gesetzlich geregelt: § 1619 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimmt, dass Kinder verpflichtet sind, ihren Eltern zu helfen. Solange ein Kind bei seinen Eltern wohnt und von diesen unterhalten wird, muss das Kind „in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste“ leisten. Diese Regelung schließt übrigens nicht nur die Pflicht des Kindes ein, seinen Eltern im Haushalt zu helfen, sondern auch im Geschäft, in der Gaststätte oder auf dem Bauernhof. Die Pflicht gilt, solange das Kind noch zu Hause wohnt, also selbst dann, wenn es volljährig oder verheiratet ist. Erst wenn das Kind von zu Hause auszieht, endet die Pflicht nach § 1619 BGB. Das Gesetz selbst sagt nichts darüber aus, wie lange Kinder und Jugendliche zeitlich im Haushalt helfen sollen. Der Umfang hängt im Wesentlichen vom Alter des Kindes, seinen körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeiten und seiner Gesundheit ab. Für einen 14-jährigen kann es deshalb durchaus angemessen sein, bis zu sieben Stunden in der Woche im Haushalt zu helfen, wobei sich diese Zahl erhöhen kann, wenn ein Elternteil oder gar beide Eltern krank oder ganztägig berufstätig sind. Allerdings darf die Mithilfe im Haushalt nicht dazu führen, dass einem Kind keine Zeit mehr für Hausaufgaben oder Hobbys bleibt. Von der Pflicht zur Mithilfe befreit sind ohnehin zum größten Teil Jugendliche, die eine Ausbildung absolvieren. Darüber hinaus gibt es natürlich auch noch weitere Grenzen, beispielsweise beim Einkaufen, denn bis zum 18. Lebensjahr sind Kinder nur beschränkt geschäftsfähig. Auch beim Kauf von Alkohol und Tabak ist die Gesetzeslage eindeutig, das Jugendschutzgesetz verbietet es, Tabak an Kinder unter 18 Jahre zu verkaufen. Gleiches gilt auch für Hochprozentiges wie Spirituosen o.ä.. Um Einwendungen Kinder oder Jugendlicher abzuwenden: Die Mithilfe im Haushalt nach § 1619 BGB widerspricht natürlich nicht dem grundsätzlichen Verbot der Kinderarbeit, das sich nur auf arbeitsrechtliche Dienstverhältnisse bezieht. Trotz der gesetzlich normierten Pflicht, im Haushalt mitzuhelfen, können Kinder rechtlich, beispielsweise über gerichtliche Schritte (die natürlich sowieso niemand einleiten würde) nicht dazu gezwungen werden. Umgekehrt können Kinder aber auch nicht auf Geld für ihre Hilfe pochen (23.02.2023 ra).