RECHTSANWALTSKANZLEI JÜRGEN RAPP

STRAßENVERKEHRSRECHT: Darf die Müllabfuhr eine Einbahnstraße in entgegengesetzter Fahrtrichtung befahren?

Wer kennt das nicht? Autofahrer haben oft das Nachsehen, wenn die Müllabfuhr kommt und die vollgefüllten Mülltonnen leert. Oft werden Straßen durch das Müllfahrzeug blockiert, was – insbesondere bei engen Straßen – zur Konsequenz hat, dass kein Vorbeikommen mehr ist und der Verkehr zum Erliegen kommt. Weiter kann auch passieren, dass einem plötzlich in einer Einbahnstraße ein Müllwagen in entgegengesetzter Richtung entgegenkommt. Doch ist dies eigentlich erlaubt, darf die Müllabfuhr eine Einbahnstraße in entgegengesetzter Fahrtrichtung befahren oder muss sie sich, wie jeder andere Verkehrsteilnehmer auch, an die Straßenverkehrsordnung halten? Nun, die Müllabfuhr muss sich im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit nicht komplett an die Straßenverkehrsordnung halten. Vielmehr stehen ihr insofern Sonderrechte zu. Welche das genau sind, regelt § 35 Abs. 6 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Danach dürfen Fahrzeuge der Müllabfuhr grundsätzlich auf allen Straßen und Straßenteilen sowie auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten. Allerdings gilt dies nur, „soweit ihr Einsatz dies erfordert“. Dies bedeutet, dass dann, wenn die Mitarbeiter der Müllabfuhr ihre Tätigkeit auch gut verrichten könnten, wenn sie entsprechend der Einbahnstraße fahren, es der Müllabfuhr nicht gestattet sein dürfte, sich auf ihr Sonderrecht zu berufen. Grundsätzlich kann die Müllabfuhr nicht nur eine Einbahnstraße in entgegengesetzter Richtung befahren, sondern beispielsweise auch eine Fußgängerzone befahren oder im Parkverbot halten, soweit dies „erforderlich“ ist. Notwendig ist aber, dass die entsprechenden Fahrzeuge der Müllabfuhr durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind. Schließlich dürfen sie ihre Sonderrechte nur mit der gebotenen Rücksicht auf andere ausüben (07.03.2024 ra)