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BUSSGELDRECHT: Radfahrerin wartet vergeblich vor roter Ampel

Nachdem es eine begeisterte Radfahrerin aus Hamburg wegen eines Rotlichtverstoßes „erwischt“ hatte, wurden mehrere Gerichte aktiv und gaben der Radlerin letzten Endes recht. Sie war sehr häufig auf ihrem Fahrrad unterwegs und stand dann eines Abends im Juli längere Zeit an einer roten Ampel. Die Zeit verstrich, aber die Verkehrszeichenanlage schaltete nicht auf „Grün“. Schließlich wurde es der Radfahrerin zu viel und sie entschloss sich, trotz des Rotlichts weiterzufahren. Pech gehabt, sie wurde unmittelbar nach dem Vorfall angehalten und erhielt eine Geldbuße von EUR 100,00 wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes. Hiermit war die Fahrradfahrerin wiederum nicht einverstanden und legte Einspruch ein. Dabei argumentierte sie, dass sie davon ausgegangen sei, dass die Ampel defekt war. Ihr Verhalten sei weder vorsätzlich noch fahrlässig gewesen. Letztlich landete der Fall vor dem Oberlandesgericht Hamburg (Az.: 5 Orbs 25/23). Im Zuge der Sachverhaltsaufklärung wurde festgestellt, dass die Ampel eine Bedarfsschleife besitzt, die Fahrzeuge registriert und dann „im Bedarfsfall“ auf Grün schaltet. Werden aber keine Fahrzeuge erkannt, bleibt die Ampel auf „Rot“. Im Fall unserer emsigen Radlerin wurde diese Schleife durch ihr Fahrrad nicht aktiviert. Die Richter entscheiden zugunsten der Betroffenen und erließen ihr das Bußgeld. In der Urteilsbegründung heißt es u.a.: „Bei einer Funktionsstörung wie in diesem Fall ist die Halteanordnung der roten Ampel unwirksam.“ Die Fahrradfahrerin musste daher keine Geldbuße bezahlen (15.08.2024 ra)

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