Schon eine kleine Unachtsamkeit beim Einparken kann teuer werden. Bagatellschäden sollten deshalb nicht auf die leichte Schulter genommen werden, eine Visitenkarte hinter dem Scheibenwischer zu hinterlassen, reicht definitiv nicht aus, dieses Verhalten kann ohne weiteres als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, also als „Unfallflucht“, § 142 StGB, gewertet werden. Ist der Geschädigte vor Ort anwesend, können problemlos Adressen ausgetauscht werden und man kann sich darauf verständigen, den Schaden direkt ohne Einschaltung der Versicherung zu regeln. Oftmals klappt das jedoch nicht, insbesondere nachts oder an abgelegenen Stellen. Dann reicht es allerdings auch nicht, lediglich eine Visitenkarte hinter den Scheibenwischer zu klemmen, was als Unfallflucht gewertet und mit einer Geldstrafe und der Entziehung der Fahrerlaubnis belangt werden kann. Die Rechtsprechung sieht eine Wartezeit vor Ort von mindestens 30 Minuten als erforderlich an, wobei sich diese Zeitspanne im Extremfall bei hohen Schäden etc. sogar noch erheblich in die Länge ziehen kann. Sollte der Geschädigte nach einer „angemessenen“ Wartezeit noch immer nicht zurückgekommen sein, empfiehlt es sich, von der Unfallstelle aus per Handy einen Anwalt des Vertrauens anzurufen und diesen um Rat fragen. Man wird wohl in Erwägung ziehen müssen, anschließend auch die Polizei, ebenfalls noch von der Unfallstelle aus, anzurufen, die dann möglicherweise ein Bußgeld wegen der Unfallverursachung verhängen wird, das sich jedoch im niedrigen Eurobereich bewegt und wesentlich günstiger ausfällt, als ein mögliches Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Auch im umgekehrten Fall, wenn man nach Rückkehr zu seinem Wagen einen Schaden bemerkt, sollte sofort die Polizei verständigt werden, die wiederum Ermittlungen einleiten und versuchen wird, den Unfallverursacher ausfindig machen. Gerade Parkplätze von Einkaufszentren werden meist per Videokamera überwacht, deren Bilder die Polizei auswerten kann. Im Übrigen sehen häufig auch Kaskobedingungen der Versicherungen vor, dass im Fall eines fremdverursachten Unfallschadens die Polizei hinzugezogen werden muss. Tipp: Versicherungsbedingungen prüfen! Ist der Verursacher anwesend sollte bei Bagatellschäden zumindest ein Unfallprotokoll vor Ort durch die Beteiligten aufgenommen werden. Es sollte alle wichtigen Informationen wie Kennzeichen, Namen und Adressen sowie Ort und Zeitpunkt des Unfalls enthalten und sich am besten am „Europäischen Unfallbericht“ orientieren, den man übrigens bei vielen Kraftfahrtversicherungen oder Automobilclubs erhält, beispielsweise dem ACE Auto Club Europa e.V., zu dessen Vertrauensanwälten wir seit vielen Jahren gehören. Natürlich können wir Ihnen im Bedarfsfall entsprechende Unfallberichte kostenlos zur Verfügung stellen oder gar dann, wenn Rat und Tat erforderlichen werden, auch behilflich sein. Hilfreich ist es, Namen und Adressen von möglichen Zeugen zu notieren und Lichtbilder aus verschiedenen Perspektiven vom Schaden am eigenen Fahrzeug und vom Fremdschaden zur Dokumentation zu fertigen. Wurden Personen verletzt oder war Alkohol im Spiel, sollte in jedem Fall die Polizei informiert werden. Auch wenn ein Beteiligter einen Kleinschaden aus eigener Tasche bezahlen will, sollte man in Überlegungen eintreten, den Schaden innerhalb von einer Woche vorsorglich seiner eigenen Versicherung zu melden. Stellt sich nämlich später heraus, dass die Schadenshöhe größer und die Verschuldensfrage unklar ist, kann die Sache noch immer über die Versicherung abgewickelt werden. Ihr Versicherungsvertreter hilft Ihnen hier im Bedarfsfall sicherlich weiter. Übrigens: Bei einem Riss im Blinkerglas oder einem kleinen Kratzer sind Schäden manchmal auf den ersten Blick für Laien überhaupt nicht zu erkennen. Hier empfiehlt es sich, zunächst einen Kostenvoranschlag der Vertragswerkstatt einzuholen und dann zu entscheiden, ob ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss. Tückisch sind Schäden, bei denen die Stoßstange in Mitleidenschaft gezogen wird. Denn auch wenn äußerlich nicht viel zu erkennen ist, könnten Pralldämpfer, Träger oder verdeckte Bleche beschädigt sein. Richtig teuer wird es, wenn in der Stoßstange noch Abstandsassistenten oder Parkhilfen eingebaut sind, die durch den leichten Aufprall beschädigt wurden (17.09.2020 ra).