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ARBEITSRECHT: Darf der Arbeitgeber eine rote Hose verlangen?

Ein Arbeitgeber verlangte von einem Mitarbeiter, dass dieser bei der Arbeit eine rote Hose tragen solle. Mehrfach erschien der Arbeitnehmer jedoch in einer schwarzen Hose, was nach fast neun Jahren im Unternehmen zu seiner Kündigung führte. Das Arbeitsgericht (ArbG) Solingen entschied, dass dies rechtens war. Das war geschehen: Rote oder schwarze Hose? Nachdem ein Mitarbeiter wiederholt gegen die Kleiderordnung seines Unternehmens verstoßen hatte, wurde ihm gekündigt. Zu seiner Überraschung bestätigte das ArbG Solingen die Kündigung und wies den Kläger darauf hin, dass die rote Hose Teil der Arbeitsschutzkleidung sei und das Weisungsrecht des Arbeitgebers diese Anweisung abdecke. Das ästhetische Empfinden des Klägers spiele bei der Interessenabwägung keine Rolle (Urt. v. 15.03.2024, Az. 1 Ca 1749/23). Die beklagte Arbeitgeberin ist ein Industriebetrieb. Seit Mitte 2014 war der Kläger dort in der Produktion tätig, wo er mit Kappsägen und Akkubohrern Profile zuschnitt und montierte sowie kniende Arbeiten ausführte, insbesondere bei der Montage. Die Arbeitgeberin stellte dafür rote Hosen zur Verfügung, die gemäß Kleiderordnung zu tragen waren. Diese Regelung diente der Wahrung der Corporate Identity, der Signalfunktion zum Schutz der Mitarbeiter sowie der klaren Unterscheidbarkeit von externen Beschäftigten. Ob die roten Hosen als Arbeitsschutzkleidung zu betrachten seien, war erstinstanzlich umstritten. Nach über neun Jahren im Betrieb erschien der Kläger nun aber in einer schwarzen Hose zur Arbeit. Eine Abmahnung hielt ihn nicht davon ab, bald darauf erneut in einer dunklen Hose zu erscheinen, woraufhin er eine weitere Abmahnung erhielt. Als er vier Wochen später wieder in einer schwarzen Hose erschien, wurde ihm ordentlich gekündigt. Das ArbG Solingen entschied im Kündigungsschutzprozess, dass der Kläger die rote Hose tragen musste und folgte dem Argument der Arbeitgeberin, dass es sich um Arbeitsschutzkleidung handelte, und der Wunsch nach einheitlichem Auftreten die Anweisung rechtfertige. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung zum Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (Az.: 3 SLa 224/24), das aber die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigte (22.08.2024 ra)

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