Vor den hohen Fasnetstagen im „wilden Süden“ sprechen einige Spaßvögel davon, dass Alkohol am Steuer keinen Sinn mache, schließlich verschütte man dabei viel zu viel. Aber Spaß beiseite: 2021 wurden rund 32.000 Unfälle registriert, bei denen mindestens ein Beteiligter unter dem Einfluss berauschender Mittel stand. Davon waren rund 13.000 Fälle mit einem Personenschaden verbunden, bei denen Menschen entweder stark verletzt oder getötet wurden. Darüber hinaus gilt: Wer unter Alkoholeinfluss Auto fährt, begeht ab einem bestimmten Promillewert eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat. Derjenige, der mit mehr als 0,5 Promille angehalten wird, hat eine Ordnungswidrigkeit begangen und muss beim ersten Mal eine Geldstrafe von EUR 500,00 zahlen, bekommt zwei Punkte im Fahreignungsregister und einen Monat Fahrverbot. Bei einem weiteren Verstoß können Geldstrafen von bis zu EUR 1.500,00 und Fahrverbote bis zu drei Monaten verhängt werden. Ferner droht durch die Fahrerlaubnisbehörde die Verpflichtung zur Beibringung eines medizinisch-psychologisches Gutachtens (MPU). Allerdings, und das wissen nicht alle, kann eine „relative Fahruntüchtigkeit“ schon bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 o/oo vorliegen. Hierzu besagt das Gesetz, dass derjenige, der im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage ist, es sicher zu führen, und dadurch andere Menschen oder fremde Sachen gefährdet, sich strafbar macht. Auch wenn die 0,5 Promille-Grenze unterschritten bleibt. Es müssen dann allerdings weitere Anhaltspunkte darauf hinweisen, dass der Fahrer nicht mehr imstande war, sein Fahrzeug, auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern. Indizien hierfür sind beispielsweise Schlangenlinien, besonders leichtsinniges Fahrverhalten oder das Geradeausfahren in einer Kurve. Wenn eine relative Fahruntüchtigkeit nachgewiesen wird, gilt das als Straftat. Wer noch tiefer ins Glas geschaut hat, muss mit noch höheren Strafen rechnen. Ab einer BAK von 1,1 o/oo gilt der Verstoß nicht mehr als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat, der Kraftfahrzeugführer ist dann „absolut fahruntauglich“. Wer dennoch fährt, begeht eine Straftat und die Fahrerlaubnis wird in der Regel entzogen. Es muss mit einer Sperrfrist, die zwischen sechs Monaten und fünf Jahren liegt, gerechnet werden. Zusätzlich wird das Vergehen mit drei Punkten sowie regelmäßig mit einer Geldstrafe oder bei mehrfachen Verstößen mit einer Haftstrafe geahndet. Ab einem festgestellten Promillewert von 1,6 kommt auf jeden Fall auch eine „Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) hinzu. Erst wenn diese MPU erfolgreich bestanden wurde, kann eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden. Besonderheiten gelten übrigens für Fahrer in der Probezeit unter 21 Jahren, die mit weitreichenden Konsequenzen rechnen müssen. Die Promillegrenze beim Fahrradfahren beträgt 1,6 o/oo. Ab diesem Wert macht man sich auf jeden Fall strafbar. Doch Vorsicht: Auch dann, wenn man unter Alkoholeinfluss einen Unfall verursacht oder auffällige Fahrfehler begeht, liegt die Grenze für eine Straftat schon bei 0,3 o/oo. Wird man mit mehr als 1,6 o/oo auf dem Rad erwischt oder baut man einen Unfall mit mehr als 0,3 o/oo, wirkt sich das ebenfalls auf die Fahrerlaubnis aus, es drohen dann ähnliche Konsequenzen wie für Autofahrer: Punkte in Flensburg, Geldstrafen, Entzug der Fahrerlaubnis und ab 1,6 Promille auch eine MPU. Wer keinen Führerschein besitzt und erwischt wirst, muss übrigens damit rechnen, dass er zunächst einmal für den Erwerb der Fahrerlaubnis gesperrt wird (09.02.2023 ra)