Grundsätzlich sollte der zwischen Vermieter und Mieter geschlossene Mietvertrag regeln, ob das Grillen auf einem Balkon verboten ist oder nicht. Manchmal hilft auch ein Blick in die Hausordnung. Dabei stellen dann viele Mieter fest, dass in Mehrfamilienhäusern das Grillen auf Balkonen ausgeschlossen ist. Ein Mieter, der sich nicht daran hält, riskiert deshalb die Kündigung des Mietverhältnisses. Das hat beispielsweise bereits das Landgericht (LG) Essen so entschieden (Az.: 10 S 438/01). Wenn das Grillen nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, muss es die Nachbarschaft in den Sommermonaten grundsätzlich hinnehmen. Aber leider gilt auch hier, dass es keine Regel ohne Ausnahme gibt. Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der sich belästigt fühlt, einem Urteil des LG München I zufolge diese (vermeintliche) Belästigung auch beweisen muss (Az.: 15 S 22735/03). Man sollte aber des lieben Nachbarschaftsfriedens willen auf jeden Fall darauf achten, dass niemand durch die Rauch- (und teilweise auch die Lärm-) entwicklung auf dem Balkon gestört oder auf anderweitige Art und Weise belästigt oder gar geschädigt wird. Wer Beschwerden Anderer geflissentlich ignoriert, kann sogar mit einem Bußgeld belegt werden, befand zumindest das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einer allerdings schon älteren Entscheidung (Az.: 5 Ss (OWi) 149/95). Die Richter des LG Stuttgart lieferten in einer Entscheidung gleich auch noch Tipps zur Qualmminderung: Auf Kohle sollte verzichtet, auf Elektro umgestiegen und Alufolie und -schalen benutzen werden (Az.: 10 T 359/96). Das Umweltbewusstsein jedenfalls schien seinerzeit noch nicht so stark ausgeprägt gewesen zu sein. Und Achtung: Bei der Zahl der erlaubten Grillfeten pro Jahr gehen die Richtermeinungen weit auseinander: Während das LG München I großzügig ist und 16 Partys in vier Monaten akzeptiert hat (Az.: 15 S 22735/03), sind nach Auffassung des OLG Oldenburg nur vier Grillfeten im Jahr erlaubt (Az.: 13 U 53/02). Das LG Aachen beschränkt Grillfreuden auf zwei Feiern im Monat und verbannt dabei die Griller in den hinteren Teil eines Gartens, sodass die Frage, ob das Grillen auf einem Balkon erlaubt sein könnte, nicht entschieden werden musste (Az.: 6 S 2/02). Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte vor dem Räucher-Event die örtlichen Vorschriften über die Gemeinde klären und seinen Mietvertrag gründlich prüfen oder Rücksprache mit dem Vermieter bzw. der Hausverwaltung halten. Wenn dann auch noch potentiell betroffene Nachbarn zu der Grillfete eingeladen werden, kann Ärger von vornherein sicherlich vermieden werden (27.06 2019 ra).
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REISERECHT: Schadensersatz für zurückgelassenen Fluggast
Aufgepasst zur Urlaubszeit: Nachdem er sich auf einen „bombigen“ Urlaub gefreut hatte, wurde ein Flugreisender am Check-In-Schalter seiner Fluglinie in Düsseldorf zurückgelassen und nicht in die USA befördert. Zu Unrecht, wie nun das Amtsgericht (AG) Düsseldorf urteilte und dem Fluggast deshalb eine satte Entschädigung zusprach. Was war geschehen? Die Fluggesellschaft hatte den urlaubsfreudigen Passagier in Düsseldorf im wahrsten Sinne des Wortes „sitzen lassen“, weil er im Rahmen des Check-Ins auf die Frage, welchem Zweck seine Reise in die USA diene, geantwortet hatte, er wolle in Florida einfach nur einen „bombigen Urlaub“ verbringen. Daraufhin entschieden die Mitarbeiter der Fluggesellschaft in Düsseldorf, den Kunden nicht zu befördern, obwohl er – nachdem die Einsicht wohl zurückgekehrt war, dass dieser Scherz den Mitarbeitern der Fluglinie in den falschen Hals geraten war – mehrfach beteuerte, er habe „bombig“ natürlich im Sinne von „toll“ oder „phantastisch“ gemeint. Gleichwohl wurde er von der Beförderung nach Florida ausgeschlossen und durfte sich deshalb in Düsseldorf über seinen misslungenen Scherz ärgern. Der Ärger ging nun so weit, dass er die Gesellschaft vor dem Amtsgericht in Düsseldorf auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Anspruch nahm. Offenbar zu Recht, wie nun das AG Düsseldorf befand (Az.: 42 C 310/18) und dem Zurückgebliebenen eine Entschädigung in Höhe von EUR 1.400,00 zusprach. Das Gericht war nämlich der Auffassung, dass die Airline die sicherlich unglückliche Formulierung durchaus hätte richtig verstehen können und auch richtig hätte verstehen müssen. Ob die Airline vor dem Beförderungsausschluss noch Rücksprache mit den Behörden in den USA, die bei vergleichbaren Äußerungen bekanntlich keinen Sinn für Humor entwickeln, gehalten hatte oder nicht, blieb im Rahmen des Verfahrens offen, da ein Vertreter der Fluggesellschaft zum Verhandlungstermin nicht erschienen war (13.06 2019 ra).