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ARBEITSRECHT: Kündigung eines Azubis wegen „Schwänzens“ einer Prüfung

Zu einer kuriosen Situation kam es im Rahmen der Ausbildung eines 24-jährigen Lehrlings zum Sport- und Gesundheitstrainer. Bei seiner ersten Prüfung war er durchgefallen und hatte nun einen Nachholtermin erhalten, der für einen Zeitraum von zwei Tagen angesetzt war. Für diese beiden Tage ließ er sich aber eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (AU) ausstellen, die er seinem Ausbildungsbetrieb auch vorlegte. Allerdings führte der angehende Trainer trotz seiner angeblichen Erkrankung in seinem Ausbildungsbetrieb am selben Tag ein kräftezehrendes Training durch, was den misstrauisch gewordenen Arbeitgeber dazu veranlasste, dem Azubi fristlos zu kündigen, denn schließlich sei zu vermuten, dass der Lehrling die AU lediglich deshalb ausstellen ließ, um sich vor der Wiederholung der Prüfungsaufgaben zu drücken. Der vom Azubi konsultierte Arzt stellte, zur allgemeinen Verwunderung, die AU wegen Krätzmilbenbefalls aus, sodass sich der Lehrling aufgrund der Regelungen im Infektionsschutz-Gesetz bereits bei Verdacht des Befalls mit Krätzmilben gar nicht mehr in öffentlichen Einrichtungen hätte aufhalten dürfen. Dazu zählt aber auch ein Fitnessstudio. Gegen die Kündigung erhob der Azubi vor dem Arbeitsgericht Siegburg Kündigungsschutzklage und führte aus, dass er tatsächlich an dem besagten Morgen krank gewesen sei. Allerdings sei es dann zu einer Spontangenesung gekommen. Das Arbeitsgericht kam zu der Schlussfolgerung (Urt. v. 17.03.2022, Az. 5 Ca 1849/21), dass der Lehrling die Abschlussprüfung absichtlich geschwänzt habe, wobei es sich um eine erhebliche Pflichtverletzung handele, die wiederum eine fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB rechtfertige. Dem Ausbilder sei nicht zuzumuten, den Azubi bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist weiterhin zu beschäftigen (01.02.2024 ra)

STRAFRECHT: Bezeichnung einer Frau als „Schlampe“ ist natürlich als Beleidigung strafbar

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat entschieden (Beschluss vom 06.11.2023, Az.: 202 StRR 80/23), dass die Bezeichnung einer Frau ohne sachlichen Bezug als „Schlampe“ eine Schmähung darstellt und demzufolge als sog. Formalbeleidigung zu bewerten und nach § 185 Strafgesetzbuch (StGB) zu bestrafen ist. Nach der Trennung eines nichtehelichen Paares hatte der Mann auf Facebook einen Beitrag veröffentlich, in dem er u.a. den Namen der Ex-Partnerin und ihrer Tochter nannte, woraufhin die Tochter den Mann anrief und ihn aufforderte, die Veröffentlichung ihres Namens im Internet zu löschen. Dies wiederum veranlasste den Mann, der Tochter zu entgegnen: „Ich mach euch fertig, ihr Schlampen“. Dies wiederum wollte sich die Tochter verständlicherweise nicht bieten lassen und erstatte Strafanzeige, woraufhin der Mann durch das zunächst zuständige Amtsgericht wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je EUR 40,00 verurteilt wurde. Das Landgericht Coburg bestätigte diese Entscheidung, sodass der Angeklagte in Revision ging. Ohne Erfolg allerdings, denn das BayObLG bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies den Angeklagten darauf hin, dass er sich wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar gemacht habe. In der Äußerung liege nach Auffassung des Gerichts eine Schmähkritik und eine Formalbeleidigung vor, die nicht von der Meinungsfreiheit des Angeklagten gedeckt sei. Vielmehr habe die Äußerung in keinem sachlichen Zusammenhang mit den Anliegen der Beleidigten gestanden, vielmehr sei es dem Angeklagten ausschließlich darum gegangen, die Verletzte herabzuwürdigen, wobei unerheblich sei, dass die Äußerung nicht von Dritten wahrgenommen wurde und es sich um eine spontane Entgleisung des Angeklagten gehandelt habe (25.01.2024 ra).