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FAMILIENRECHT: Interessant nicht nur für Eltern: Müssen Kinder ihren Eltern im Haushalt eigentlich helfen?

In einem Haushalt gibt es immer viel zu tun. Es stellt sich dann manchmal die Frage, ob Kinder im Haushalt helfen sollen oder sogar Aufgaben zuhause übernehmen müssen. Die Antwort ist für viele sicherlich überraschend, andererseits aber sogar gesetzlich geregelt: § 1619 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimmt, dass Kinder verpflichtet sind, ihren Eltern zu helfen. Solange ein Kind bei seinen Eltern wohnt und von diesen unterhalten wird, muss das Kind „in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste“ leisten. Diese Regelung schließt übrigens nicht nur die Pflicht des Kindes ein, seinen Eltern im Haushalt zu helfen, sondern auch im Geschäft, in der Gaststätte oder auf dem Bauernhof. Die Pflicht gilt, solange das Kind noch zu Hause wohnt, also selbst dann, wenn es volljährig oder verheiratet ist. Erst wenn das Kind von zu Hause auszieht, endet die Pflicht nach § 1619 BGB. Das Gesetz selbst sagt nichts darüber aus, wie lange Kinder und Jugendliche zeitlich im Haushalt helfen sollen. Der Umfang hängt im Wesentlichen vom Alter des Kindes, seinen körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeiten und seiner Gesundheit ab. Für einen 14-jährigen kann es deshalb durchaus angemessen sein, bis zu sieben Stunden in der Woche im Haushalt zu helfen, wobei sich diese Zahl erhöhen kann, wenn ein Elternteil oder gar beide Eltern krank oder ganztägig berufstätig sind. Allerdings darf die Mithilfe im Haushalt nicht dazu führen, dass einem Kind keine Zeit mehr für Hausaufgaben oder Hobbys bleibt. Von der Pflicht zur Mithilfe befreit sind ohnehin zum größten Teil Jugendliche, die eine Ausbildung absolvieren. Darüber hinaus gibt es natürlich auch noch weitere Grenzen, beispielsweise beim Einkaufen, denn bis zum 18. Lebensjahr sind Kinder nur beschränkt geschäftsfähig. Auch beim Kauf von Alkohol und Tabak ist die Gesetzeslage eindeutig, das Jugendschutzgesetz verbietet es, Tabak an Kinder unter 18 Jahre zu verkaufen. Gleiches gilt auch für Hochprozentiges wie Spirituosen o.ä.. Um Einwendungen Kinder oder Jugendlicher abzuwenden: Die Mithilfe im Haushalt nach § 1619 BGB widerspricht natürlich nicht dem grundsätzlichen Verbot der Kinderarbeit, das sich nur auf arbeitsrechtliche Dienstverhältnisse bezieht. Trotz der gesetzlich normierten Pflicht, im Haushalt mitzuhelfen, können Kinder rechtlich, beispielsweise über gerichtliche Schritte (die natürlich sowieso niemand einleiten würde) nicht dazu gezwungen werden. Umgekehrt können Kinder aber auch nicht auf Geld für ihre Hilfe pochen (23.02.2023 ra).

RECHT AKTUELL: Narri, narro – Recht und Fasnet

Mit dem „Schmotzigen Dunschtig“ nehmen am heutigen 16.02.2023 die närrischen Tage auch im Bereich der schwäbisch-alemannischen Fasnet unaufhaltsam Fahrt auf. Wir wollen die Gelegenheit nutzen und uns der Frage widmen, ob während der närrischen Tage das üblicherweise geltende Recht eigentlich voll oder nur noch eingeschränkt Anwendung findet. Grundsätzlich gelten Bundes- und Landesgesetze natürlich uneingeschränkt auch während der Fasnettage. Teilweise sind Ordnungshüter jedoch etwas großzügiger und die Rechtsprechung akzeptiert in gewissen Grenzen, die „närrischen Tage“ angemessen bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen. Aber auch wenn die Gesetzeshüter in diesen Tagen ab und an ein Auge zudrücken, sollte man sich nicht darauf verlassen, bei allen Vergehen straffrei auszugehen, nicht alles, was Spaß macht, ist erlaubt und der Grat zwischen Spaß und Ernst ist manchmal sehr schmal. Beginnen wir beim Arbeitsrecht: Rosenmontag und Fasnetsdienstag sind natürlich keine gesetzlichen Feiertage, deshalb besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Urlaub an diesen Tagen. Nur dann, wenn der Arbeitsgeber jedes Jahr faschingsfrei gegeben hat, kann eine sog. „betriebliche Übung“ bestehen und die Angestellten dürfen auch in Zukunft mit einer Arbeitsbefreiung rechnen. Strafrecht: Krawatten abschneiden mag zur sog. „Altweiberfastnacht“ gehören, doch nicht unbedingt in jedes Büro. Ob man beim Halbieren der Chef-Krawatte mit Strafe rechnen muss, ist eine regionale Frage. In Bayern beispielsweise oder in Schleswig-Holstein sollte man auf jeden Fall die Finger besser vom Business-Schlips lassen, denn das Krawattenabschneiden stellt grundsätzlich – bundesweit – eine strafbare Sachbeschädigung dar. Doch auch Zivilrecht kann tangiert sein: Sofern der Träger der Krawatte dem Abschneiden zuvor nämlich nicht zugestimmt hat, liegt darüber hinaus eine Eigentumsverletzung vor, die grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet. Ein Einverständnis kann nur dann in engen Grenzen unterstellt werden, wenn sich der Schlipsträger selbst mitten im Karnevalstreiben befindet, er mitfeiert und weiß, dass dieser Brauch an Karneval recht verbreitet ist. Doch auch der Besuch eines Fasnet-Umzugs kann böse Überraschungen nach sich ziehen, beachten Sie bitte: Der Veranstalter muss nicht für jeden Schaden einstehen. Wer im Karneval eine Massenveranstaltung mit Alkoholkonsum besucht, muss – so das Oberlandesgericht Köln – auch damit rechnen, dass Getränke auf den Boden geraten, die dann wiederum eine Rutschgefahr darstellen (Az.: 19 U 7/02). Flüssigkeiten auf dem Fussboden und die damit einhergehende Rutschgefahr können nicht vermieden werden, gleiches gilt für fliegende „Kamellen“ und Lärm: Für ausgeschlagene Zähne (Landgericht Trier: Az.: 1 S 159/94), Kopfschmerzen nach umherfliegenden Bonbons (Amtsgericht Aachen: Az.: 13 C 250/05), ein Knalltrauma wegen des Abfeuerns einer Kamellenkanone oder einen Tinnitus durch laute Musik (Landgericht Trier: Az.: 1 S 18/01) haftet der Veranstalter eines Umzugs jedenfalls nicht. Zuschauer willigen vielmehr stillschweigend in ein derartiges Verletzungsrisiko ein. Wer anderen allerdings einen Schaden zufügt, etwa aus Versehen Getränke auf einem teuren Kostüm verschüttet oder mit der Zigarette ein Loch in einen Mantel brennt, kann grundsätzlich belangt werden und ist zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftpflichtversicherung ist in diesen Tagen deshalb sicherlich viel wert, tritt aber andererseits natürlich nur bei fahrlässig herbeigeführten Schäden ein. Verwaltungsrecht: Vom „Schmotzigen Dunschtig“ bis Aschermittwoch herrscht in vielen Städten Ausnahmezustand, da drückt auch der Gesetzgeber ab und zu ein Auge zu und „lockert“ das Immissionsschutzgesetz. Dort ist grundsätzlich geregelt, dass ab 22 Uhr Ruhe herrschen sollte. Doch das Amtsgericht Köln hat geurteilt, dass Anwohner in der Karnevalszeit Lärmbelästigungen durch lautes Feiern sogar nach 22 Uhr akzeptieren müssen, zumindest in Karnevalshochburgen (AG Köln, Az.: 532 OWi 183/96; VG Frankfurt a.M., Az.: 15 G 401/99). Führerscheinrecht: Nicht in jedem Fall sind Ordnungshüter allerdings tolerant: Alkohol am Steuer ist ein absolutes Tabu, ab 1,1 Promille gilt die absolute Fahruntüchtigkeit. Wer mit 0,5 o/oo oder mehr am Steuer erwischt wird, muss mit € 500,00 Bußgeld, Punkten im Fahreignungsregister und einem Fahrverbot rechnen. Wer sich betrunken ans Steuer setzt riskiert auch, den Führerschein sowie den Versicherungsschutz des Kaskoversicherers zu verlieren. Einschränkungen können sich im Einzelfall bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille ergeben, was bei auffälliger Fahrweise oder einem Unfall Konsequenzen nach sich zieht. Wer sich als echter Narr nur kostümiert zum Umzug begibt, sollte bei der Fahrt am Steuer des eigenen Autos keine Gesichtsmaske tragen. Denn nicht nur das alkoholisierte Fahren kann Konsequenzen nach sich ziehen, schränkt ein Kostüm oder eine Gesichtsmaske die Sicht, das Gehör oder die Bewegungsfreiheit des Fahrers ein, erhöht dies die Unfallgefahr. Führt dies wiederum zu einem Unfall, droht wegen grober Fahrlässigkeit zumindest ein teilweiser Verlust des Kaskoschutzes in der Kfz-Versicherung. Nachdem Sie nun aber wissen, worauf Sie alles achten müssen, kann ja nichts mehr schief gehen und wir wünschen Ihnen eine „glückselige Fasnet“! (16.02.2023 ra)