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VERKEHRSRECHT: Hand aufs Herz: Wissen Sie, wann Sie Nebelscheinwerfer benutzen dürfen?

Manche Dinge haben sich, aus welchen Gründen auch immer, tief in die Köpfe der Autofahrer eingeprägt. Unglücklich ist dies natürlich insbesondere dann, wenn es sich entweder um gefährliches Halbwissen handelt oder die entsprechenden Thesen gar falsch sind und dann möglicherweise sogar noch in einer sinnlosen Diskussion mit der Polizei enden. Ein beständiges Thema unter Deutschlands Kraftfahrzeugführern ist die Debatte um das Erfordernis des Einschaltens des Nebellichts und insbesondere der allseits beliebten Nebelschlussleuchten. Nebelscheinwerfer sind entgegen des Wortlauts nicht nur bei „dicker Suppe“ eine Hilfe. Man darf sie deshalb laut Straßenverkehrsordnung (StVO) einschalten, wenn Nebel, Regen oder Schneefall „die Sicht erheblich behindern“. Auch und gerade bei Dunkelheit und Schneefall verbessern Nebel(front)scheinwerfer die Sicht ganz erheblich und sollten deshalb durchaus auch benutzt werden. Anders sieht es indes bei einer Nebelschlussleuchte aus, viele Autofahrerinnen und Autofahrer schalten diese im Vergleich zu herkömmlichen Rückleuchten fast 20x stärker rot strahlenden Nebelschussleuchten ganz nach Gefühl und eigenem Gutdünken ein, getreu dem Motto: „Hauptsache mein Hintermann kann mich gut sehen.“ Egal ob Nebel oder Regen, die Nebelschlussleuchte gehört nach (falscher) Meinung Vieler unbedingt eingeschaltet. Doch das ist nicht nur falsch, sondern auch gefährlich für den dahinterfahrenden Kraftfahrzeugführer. Deshalb gibt es klar definierte Regeln für die Benutzung der Nebelschlussleuchte: Diese darf nur dann eingeschaltet werden, wenn die Sicht durch Nebel sehr stark eingeschränkt ist. Genauer gesagt heißt es in § 17 StVO, dass die Sichtweite durch Nebel (und nicht etwa durch Regen oder Schnee) unter 50 Meter betragen muss. Übrigens, was viele nicht wissen: Bei schlechter Sicht unter 50 Metern ist es auch verboten, schneller als 50 km/h zu fahren! In § 3 Abs. 1 S. 3 StVO heißt es nämlich: Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht sogar eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Nachdem Sie nun aber über dieses Thema bestens informiert sind, können Sie dem nächsten Nebeltag gelassen entgegensehen. Wir wünschen Ihnen weiterhin eine allzeit sichere und unfallfreie Fahrt (02.11.2023 ra).

RECHT INTERESSANT: Taschenkontrollen im Supermarkt

In letzter Zeit soll es verstärkt vorkommen, dass Mitarbeiter in Einkaufs- oder Supermärkten einen Einblick in die Taschen der Kunden verlangen. Auch Kaufhausdetektive fordern Einblick in Rucksäcke und Taschen, wenn ein Diebstahl vermutet wird, sodass sich die Frage geradezu aufdrängt, ob Kunden einer solchen Taschenkontrolle zustimmen müssen oder ob sie verweigert werden darf. Nun, es kommt in der Regel darauf an! Eine Taschenkontrolle ist nach herrschender Meinung jedenfalls dann rechtswidrig und damit eigentlich nicht zulässig, wenn sie ohne einen konkreten Verdacht auf einen Diebstahl angeordnet wird, da die Durchsuchung einer Tasche in aller Regel einen ganz erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Kunden darstellt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer allerdings schon älteren Entscheidung so entschieden (Urteil vom 03.11.1993, Az. VIII ZR 106/93), sodass sich hieraus nach Meinung einiger Rechtsexperten auch die Rechtsfolge ergibt, dass eine entsprechende Regelung, die zur Duldung einer Taschenkontrolle auffordert, eigentlich unwirksam ist. Begründet wird dies damit, dass der Kunde durch eine derartige Anordnung unangemessen benachteiligt wird und demnach das Eigentumsrecht des Supermarktbetreibers zurückstehen muss (vgl. BGH, Urt. v. 03.07.1996, Az. VIII ZR 221/95). Lehnt ein Kunde die Durchsuchung im Supermarkt ab, so darf eigentlich nur die Polizei eine solche Maßnahme durchführen. Sollte ein Kaufhausdetektiv Gewalt anwenden und sich irren, könnte der unschuldige Kunde, der zu Unrecht festgehalten wurde, u.U. Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen geltend machen. Das hat jedenfalls das Amtsgericht (AG) Osnabrück in einer – allerdings ebenfalls recht betagten – Entscheidung (Urt. v. 21.11.1988, Az. 40 C 269/88) so geurteilt. Ob diese Rechtsgrundsätze heute immer noch gelten würden, steht auf einem anderen Blatt. Wie sieht es aus, wenn eine Verpflichtung der Kunden durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder durch eine Hausordnung angeordnet wird? Nun, wenn man obige Überlegungen zugrunde legt, spricht vieles dafür, dass eine entsprechende Regelung in den AGB oder der Hausordnung unwirksam wäre, jedenfalls dann, wenn sie eine Taschenkontrolle ohne konkreten Anfangsverdacht zulassen würde. Etliche Stimmen in der Rechtslehre gehen davon aus, dass dann, wenn ein Anfangsverdacht in die Anordnung aufgenommen würde, darüber hinaus sehr strenge Anforderungen an die Bestimmtheit und Eindeutigkeit einer solchen Anordnung zu stellen wären. Deshalb dürfte eine Regelung, wonach man um die Abgabe der Tasche „höflich bittet“, unwirksam sein. Denn „Empfehlungen“ oder Bitten haben regelmäßig keine rechtsgeschäftliche Bedeutung, sodass hieraus folgend die Weigerung eines Kunden zur Taschenkontrolle eigentlich nicht mit einem Hausverbot geahndet werden dürfte (vgl. BGH, Urt. v. 03.11.1993, Az. VIII ZR 106/93). Ob man es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung anlegen sollte, steht indes auf einem anderen Blatt, denn andere Rechtsmeinungen sind durchaus vorstellbar (26.10.2023 ra).