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VERKEHRSRECHT: Wann dürfen eigentlich Nebelscheinwerfer benutzt werden?

Heute Morgen brandaktuell: Manche Dinge haben sich, aus welchen Gründen auch immer, tief in die Köpfe der Autofahrer eingeprägt. Unglücklich ist dies natürlich insbesondere dann, wenn es sich entweder um gefährliches Halbwissen handelt oder die entsprechenden Thesen gar falsch sind und dann möglicherweise sogar noch in einer sinnlosen Diskussion mit der Polizei enden. Ein beständiges Thema unter Deutschlands Kraftfahrzeugführern ist die Debatte um das Erfordernis des Einschaltens des Nebellichts und insbesondere der allseits beliebten Nebelschlussleuchten. Nebelscheinwerfer sind entgegen des Wortlauts nicht nur bei „dicker Suppe“ eine Hilfe. Man darf sie deshalb laut Straßenverkehrsordnung (StVO) einschalten, wenn Nebel, Regen oder Schneefall „die Sicht erheblich behindern“. Auch und gerade bei Dunkelheit und Schneefall verbessern Nebel(front)scheinwerfer die Sicht ganz erheblich und sollten deshalb durchaus auch benutzt werden. Anders sieht es indes bei einer Nebelschlussleuchte aus, viele Autofahrerinnen und Autofahrer schalten diese im Vergleich zu herkömmlichen Rückleuchten fast 20x stärker rot strahlenden Nebelschussleuchten ganz nach Gefühl und eigenem Gutdünken ein, getreu dem Motto: „Hauptsache mein Hintermann kann mich gut sehen.“ Egal ob Nebel oder Regen, die Nebelschlussleuchte gehört nach (falscher) Meinung Vieler unbedingt eingeschaltet. Doch das ist nicht nur falsch, sondern auch gefährlich für den dahinterfahrenden Kraftfahrzeugführer. Deshalb gibt es klar definierte Regeln für die Benutzung der Nebelschlussleuchte: Diese darf nur dann eingeschaltet werden, wenn die Sicht durch Nebel sehr stark eingeschränkt ist. Genauer gesagt heißt es in § 17 StVO, dass die Sichtweite durch Nebel (und nicht etwa durch Regen oder Schnee) unter 50 Meter betragen muss. Übrigens, was viele nicht wissen: Bei schlechter Sicht unter 50 Metern ist es auch verboten, schneller als 50 km/h zu fahren! In § 3 Abs. 1 S. 3 StVO heißt es nämlich: Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht sogar eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Nachdem Sie nun aber über dieses Thema bestens informiert sind, können Sie dem nächsten Nebeltag gelassen entgegensehen. Wir wünschen Ihnen weiterhin eine allzeit sichere und unfallfreie Fahrt (03.11.2022 ra).

ARBEITSRECHT: Was befristete Arbeitsverträge unwirksam machen kann

Im Land der unbegrenzten Möglichkeiten, den vereinigten Staaten von Amerika, lassen sich offenbar sogar Hochhäuser mit einer gescannten Unterschrift kaufen. Hierzulande bleibt es eher konservativ: Was nicht eigenhändig unterschrieben ist, gilt in vielen Fällen nicht. Nun hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschieden, dass dies auch für befristete Arbeitsverträge gilt. Eine Zeitarbeitsfirma hatte im Rahmen von Verträgen mit entleihenden Betrieben über mehrere Jahre hinweg mehr als 20 kurzzeitig befristete Arbeitsverträge abgeschlossen, die – beispielsweise für Messehostessen – nur für ein paar Tage gelten sollten. Diese Arbeitsverträge wiederum waren regelmäßig mit einer gescannten Unterschrift des Geschäftsführers der Zeitarbeitsfirma unterzeichnet. Eine Messehostess unterschrieb nun einen solchen Vertrag und schickte ihn an den Personalverleiher, also das Zeitarbeitsunternehmen, zurück. Später nun pochte die als Hostess beschäftigte Arbeitnehmerin darauf, dass die Befristungsvereinbarung ihres Arbeitsverhältnisses nicht wirksam sei, weil die gesetzlich geforderte Schriftform wegen der gescannten Unterschrift des Geschäftsführers nicht eingehalten worden sei. Zu Recht, entschied nun das LAG durch Urteil vom 16.03.2022 (Az.: 23 Sa 1133/21) und wies darauf hin, dass die wirksame Befristung eines Arbeitsvertrags voraussetze, dass die Schriftform eben eingehalten werde, § 14 Abs. 4 TzBfG. Dies setze aber grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur voraus, eine gescannte Unterschrift erfülle diese Anforderung aber nicht. Vielmehr handele es sich hierbei um eine „mechanische Vervielfältigung der Unterschrift durch Computereinblendung“, was aber eine Eigenhändigkeit der Unterschrift ausschließe. Auch wenn dies von der als Messe-Hostess beschäftigten Arbeitnehmerin in der Vergangenheit mehrfach als Vertragsschluss widerspruchslos so hingenommen worden sei, habe dies keine Wirkung für spätere Vertragsschlüsse. Wenn also innerhalb der dreiwöchigen Frist ab Vertragsschluss eine Klage auf Entfristung des Arbeitsverhältnisses erhoben wird, führt die mangelnde Schriftform zur Unwirksamkeit der Befristung und damit zu einer unbefristeten Beschäftigung (27.10.2022 ra).