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RECHT AKTUELL: Glück für „Raser“ wegen einer angekündigten gerichtlichen Entscheidung?

Der saarländische Verfassungsgerichtshof will zeitnah in den nächsten Wochen eine Entscheidung verkünden, die sich für viele „Temposünder“ entscheidend und möglicherweise sehr positiv auswirken könnte. Viele Beobachter des Verfahrens gehen nämlich davon aus, dass das Gericht verlangen wird, dass ein geblitzter Autofahrer im Rahmen der Prüfung, ob die Messung ordnungsgemäß vorgenommen wurde, verlangen kann, dass die entsprechenden Messdaten beigezogen werden. Doch viele der aktuell eingesetzten Anlagen speichern diese Daten gar nicht ab. Dies wird möglicherweise dazu führen, dass Messungen solcher Geräte einer gerichtlichen Entscheidung vorerst nicht mehr zugrunde gelegt werden können. Zunächst müssten diese Geräte vielmehr umgerüstet oder ausgetauscht werden. Die Entscheidung würde zwar zunächst nur für das Saarland gelten, doch eine Signalwirkung für andere Bundesländer wäre quasi vorprogrammiert. Zugrunde liegt der Fall eines Transporterfahrers, der wegen einer angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h zu einer Geldbuße von EUR 100,00 verurteilt und mit einem Punkt im Fahreignungsregister bedacht worden war. Das Gericht machte nun deutlich, dass die Frage, ob und wie sich ein Betroffener zu Wehr setzen kann, wenn Messdaten gar nicht abgespeichert werden, entschieden werden müsse. Es gehe also „um sehr grundsätzliche Fragen von Verteidigungsrechten und Fairnessgeboten“. Das zum Einsatz gekommene Gerät speichert keine Daten der eigentlichen Messung ab, was bislang nur wenige Gerichte beeindruckte. Diese gingen nämlich davon aus, dass es sich um ein sog. „standardisiertes Messverfahren“ handelt. Der Betroffene kann die Messung juristisch zwar anzweifeln; doch ohne Prüfung der sog. Rohmessdaten ist dies nur sehr begrenzt möglich. Die Mehrzahl der Gerichte spricht nun den Betroffenen einen Anspruch auf die Messdaten zu, um diese wiederum von Gutachtern prüfen lassen zu können. Möglich ist dies aber faktisch nur bei Videogeräten und bei einem Gerät, das mit einem Helligkeitssensor arbeitet. Bei den meisten Laserscannern werden Messdaten hingegen nicht abgespeichert. Nur ganz wenige Amtsgerichte haben bisher entschieden, dass in einem solchen Fall das Verfahren einzustellen ist. Üblicherweise wird argumentiert, dass die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) die Wirkungsweise derartiger Geräte vor der Freigabe geprüft habe und keine Speicherung der Messdaten vorschreibe. Was das Messgerät also „speichert“ (oder auch nicht) ist also grundsätzlich Sache des Herstellers. Genau das könnte sich nun aber ändern. Ein hinzugezogener Sachverständige machte nämlich deutlich, dass einer Datenauswertung immer ein Modell zugrunde liege. Seien dabei bestimmte Störeinflüsse nicht bedacht worden, liege dies außerhalb des Bereichs, für den das Modell gebildet wurde. Das heißt also konkret, dass die Frage, ob bei einer konkreten Messung ein Störeinfluss vorgelegen hat oder nicht, nur dann geprüft werden kann, wenn die Rohmessdaten vorliegen. Hier sehen sich nun aber die Hersteller der Messgeräte benachteiligt, da man für diesen Fall auch deren Know-how und Kenntnisse tangieren würde. Dies hat den Verfassungsgerichtshofs allerdings offenbar wenig beeindruckt, da andererseits auch die Grundrechte der betroffenen Bürger betroffen sind. Die angekündigte Entscheidung, deren Inhalt natürlich abgewartet werden muss, soll in einigen Wochen verkündet werden, spätestens bis zu den Sommerferien. Also gerade noch rechtzeitig vor dem dann anstehenden Sommerreiseverkehr (16.05 2019 ra).

MEDIENRECHT: Was passiert eigentlich mit einem „digitalen Nachlass“?

Wenn ein Mensch gestorben ist, hinterlässt er Spuren. Auch im „Netz“. Es ist dann wichtig zu wissen, wie Konten gelöscht oder Accounts geschlossen werden. Was aber, wenn keine Passwörter hinterlegt sind? Betroffene Familienmitglieder stehen dann oft vor enormen Problemen. Die einfachste Möglichkeit, Schwierigkeiten zu vermeiden, ist das Hinterlegen der Passwörter. Folgt man allerdings dem Rat, Passwörter regelmäßig zu wechseln, muss auch das hinterlegte Papier stets auf den neuesten Stand gebracht werden, was mühselig aber auch die sicherste Art ist, später Probleme und Schwierigkeiten zu vermeiden. Einige soziale Netzwerke und auch Websites mit Kontofunkton bieten übrigens die Möglichkeit, einen Nachlasskontakt zu bestimmen. Auch daran sollte man bei Zeiten denken. Die entsprechende Person muss zu Lebzeiten bestimmt werden und kann dann im Todesfall das Konto verwalten, allerdings das Konto nicht löschen. Letzteres ist erst durch eine Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen selbst möglich. Ohne Unterlagen ist es sehr schwer, einen Account zu löschen. Man kann zwar auf die Kulanz der Firmen setzen, einfacher aber ist es, wenn man einen Nachweis liefert, der einen als Erben ausweist. Denkbar ist neben Sterbe- oder Geburtsurkunde natürlich ein Erbschein. Gleichwohl gibt es Unternehmen, die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festlegen, dass selbst nach dem Tod die Zugangsdaten geheim bleiben. Grundsätzlich geht zwar das ganze Vermögen und damit auch der gesamte digitale Nachlass inklusive E-Mail-Accounts, Providerverträgen und Auskunftsansprüchen auf den oder auf die Erben des Verstorbenen über. Provider berufen sich gleichwohl auf das Telekommunikationsgeheimnis und weigern sich teilweise, die E-Mails aus dem Account des Verstorbenen herauszugeben, die noch nicht abgerufen sind. Das scheint nach derzeitiger Rechtslage erlaubt zu sein, sodass die Erben auch nicht viel machen können, zumal das zitierte Fernmeldegeheimnis nicht nur ein Geheimnis des Erblassers sondern auch das Geheimnis des Absenders der Nachricht ist. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich mittlerweile mit dem digitalen Nachlass befassen, zumindest, was soziale Netzwerke angeht. Dabei wurde entschieden, dass grundsätzlich dann, wenn der Nutzer eines sozialen Netzwerks stirbt, dessen Konto auf die Erben übergeht. Diese haben also Anspruch auf Zugang zum Konto und darauf, die Nachrichten einzusehen (Urteil vom 12.07.2018– Az.: III ZR 183/17). Geklagt hatte eine Mutter, deren 15-jährige Tochter vor eine U-Bahn gestürzt war. Die genauen Umstände des Todesfalls waren nicht aufzuklären. Die Frau wollte deshalb das Konto ihrer Tochter in einem großen sozialen Netzwerk einsehen um herauszufinden, ob womöglich Selbstmordabsichten geäußert worden waren. Außerdem gehe es darum, Schadensersatzansprüche des U-Bahn-Fahrers abzuwehren. Zwar standen der Mutter die Zugangsdaten zum Konto ihrer Tochter zur Verfügung. Ein Einloggen war aber nicht möglich, weil das Konto in den sogenannten Gedenkzustand versetzt worden war. Ein Zugang war deshalb nicht mehr möglich, die Inhalte blieben aber weiter bestehen. Daraufhin klagte die Mutter, das Landgericht Berlin gab ihr Recht (Urt. v. 17.12.2015 – Az.: 20 O 172/15). In nächster Instanz kippte das Berliner Kammergericht diese Entscheidung aber (Urt. v. 31.05.2017 – Az.: 21 U 9/16), sodass der BGH entscheiden musste. An all diese Umstände sollte man rechtzeitig denken, sodass spätere Probleme von vornherein vermieden sind. Im Ernstfall helfen wir Ihnen natürlich auch bei diesen verzwickten Sachverhalten gerne weiter (09.05 2019 ra).