Dauerparker auf Supermarktparkplätzen ärgern sich: Die Parkplätze werden immer häufiger von privaten Firmen kontrolliert. Wer dort zu lange parkt, riskiert ein „Knöllchen“, was einen teurer kommen kann, als ein Parkverstoß auf städtischem Grund und Boden. Das Kassieren einer „Strafe“ für überlanges Parken ist grundsätzlich rechtens. Private Parkplatzbetreiber können die Nutzung ihrer Kundenparkplätze durch Aufstellen oder Aushängen einer Parkplatzordnung reglementieren, wobei es sich, rechtlich betrachtet, hierbei um sog. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handelt. Beispielsweise wird durch Schilder auf eine Parkscheibenpflicht und die erlaubte Parkdauer hingewiesen. Bei Überschreiten der Höchstparkdauer wird, so der Inhalt der Schilder weiter, ein erhöhtes Parkentgelt fällig. Wird ein Fahrzeug auf einem derart beschilderten Kundenparkplatz abgestellt, akzeptiert man grundsätzlich auch die Parkplatzordnung und schließt damit einen Nutzungsvertrag ab. Werden die Parkregeln nicht eingehalten, führt ein Parkverstoß auf öffentlichem Grund zu einer Ordnungswidrigkeit, die wiederum mit einem gesetzlich normierten Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet wird. Bei dem Parkentgelt, dass auf privaten Kundenparkplätzen verlangt wird, handelt es sich in rechtlicher Hinsicht dagegen um eine sog. Vertragsstrafe. Ob deren Höhe angemessen ist, kommt dabei auf den Einzelfall an. Dabei dürften sich die mittlerweile berechneten EUR 15,00 bis EUR 25,00 noch im Rahmen bewegen. Der Betreiber eines Kundenparkplatzes darf einen unberechtigt abgestellten Wagen auch abschleppen lassen. Auf diese Folge wird in der Regel auf den entsprechenden Schildern hingewiesen. Wer trotzdem ohne Parkscheibe parkt, nicht im Laden einkauft oder die erlaubte Höchstparkdauer überschreitet, muss damit rechnen, dass das abgeschleppte Fahrzeug erst nach Bezahlung der Abschleppkosten wieder herausgegeben wird. Dabei bedeutet das unbefugte Parken eine „verbotene Eigenmacht“, sprich eine Beeinträchtigung des Besitzrechts. Um diese Beeinträchtigung zu beseitigen, darf der Besitzer des Kundenparkplatzes, so der Bundesgerichtshof BGH, sein gesetzliches Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausüben und das unberechtigt parkende Fahrzeug abschleppen lassen. Das Abschleppen sei sogar dann zulässig, so die Richter, wenn auf dem Gelände noch andere Parkplätze frei seien (Az.: V ZR 144/08). Jedoch dürfen keine unangemessen hohen Kosten in Rechnung gestellt werden. Maßgeblich ist, so der BGH, wie hoch die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und die vorbereitenden Dienstleistungen sind (Az.: V ZR 229/13). Da das unberechtigte Parken eine verbotene Eigenmacht darstellt und bereits der einmalige Parkverstoß die Vermutung begründet, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt, steht dem Grundstückseigentümer sogar ein Unterlassungsanspruch zu, sodass der Grundstückseigentümer vom Parksünder bereits beim ersten Parkverstoß das Unterlassen des zukünftigen Falschparkens verlangen und den Parksünder abmahnen und von ihm die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen kann. Auch die Kosten für die Halterermittlung kann er erstattet verlangen. Deshalb Augen auf auch auf privaten Parkplätzen (25.04.19 ra).
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RECHT AKTUELL: Ostern und Arbeitsrecht
Viele Arbeitnehmer freuen sich schon auf die bevorstehenden Osterfeiertage. Doch Ostern löst nicht nur Freude sondern bei vielen Berufsgruppen auch Stress aus: Ärzte, Polizeibeamte, Kellner, Pfleger und viele andere mehr müssen über das Osterwochenende arbeiten. Da stellt sich dann zwangsläufig einmal die Frage, wie eigentlich die gesetzliche Regelung bezüglich der Osterfeiertage aussieht: Karfreitag und Ostermontag sind gesetzlich festgelegte Feiertage, die für Beschäftigte grundsätzlich arbeitsfrei sind. Allerdings sind in den entsprechenden arbeitsrechtlichen Regelungen auch diverse Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot festgelegt, beispielsweise im Bereich des Sicherheits- oder des Gesundheitswesens. Hier muss – natürlich möchte man beinahe sagen – auch an Feiertagen eine Versorgung gewährleistet sein. Gesetzlich gibt es übrigens grundsätzlich keinen Anspruch auf sogenannte Feiertagszuschläge, lediglich für geleistete Nachtarbeit an solchen Tagen wird ein Aufschlag gewährt. Ansonsten steht dem an Sonn- oder Feiertagen arbeitenden Mitarbeiter ein Ersatzruhetag zu. Zu beachten ist weiter, dass in den meisten Fällen nicht die gesetzliche Regelung sondern eine individual-vertragliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag gilt. Und in einem Vertrag wiederum ist sehr häufig das individuelle Recht auf mögliche Zuschläge festgelegt. Vielen Arbeitnehmer ist egal, ob es sich beim Ostersonntag nun um einen Sonn- oder einen Feiertag handelt. So ganz gleichgültig ist dies aber nicht für Arbeitnehmer, die auch am Ostersonntag arbeiten müssen. Es gibt nämlich in den meisten Arbeits- und Tarifverträgen erhebliche Unterschiede zwischen Feiertags- und Sonntagszuschlägen, weswegen sich auch das Bundesarbeitsgericht bereits mit diesem Themenkreis beschäftigen musste und dabei festlegte, dass der Ostersonntag in 15 Bundesländern kein Feiertag ist und deshalb eine Klage von Beschäftigten einer Großbäckerei in Niedersachsen abgewiesen wurde, die über mehrere Jahre hinweg von ihrem Arbeitgeber für die Arbeit am Ostersonntag den im Manteltarifvertrag vereinbarten Feiertagszuschlag von 175% erhalten hatten. Da im Jahr 2007 dann plötzlich nur noch der niedrigere Sonntagszuschlag von 75% auf dem Lohnzettel stand, zogen die Arbeitnehmer vor Gericht und trugen dabei vor, dass Oster- und Pfingstsonntage in der christlichen Welt Feiertage seien, was die Vorinstanz bestätigte. Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht dann allerdings feststellte (Urt. v. 17.03.2010, Az.: 5 AZR 317/09). Nur das Land Brandenburg hat den Ostersonntag offiziell zum Feiertag erklärt, was übrigens auch für den Pfingstsonntag gilt. Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass die Verteilung des Urlaubs grundsätzlich zwar nicht im Ermessen des Arbeitgebers liegt. Gleichwohl ist es dem Arbeitgeber grundsätzlich gestattet, Betriebsferien anzuordnen. Dabei sollte aber generell darauf geachtet werden, dass diese „Zwangspause“ in den Schulferien liegt, sodass eine Benachteiligung von Eltern vermieden wird. Weiter sollte der Arbeitgeber die auf diesem Weg verordnete Freizeit so früh wie möglich ankündigen, damit sich alle Arbeitnehmer darauf einstellen können. Hat der Betrieb schließlich einen Personal- oder Betriebsrat, darf der Arbeitgeber nicht in Eigenregie entscheiden, sondern muss deren Zustimmung einholen. So, und nun wünschen wir Ihnen frohe Osterfeiertage (18.04.19 ra).