Nachdem das Landgericht (LG) Paderborn im Rahmen eines Berufungsverfahrens einen Angeklagten wegen des unbefugten Tragens von Uniformen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 55,00 verurteilt hatte, verwarf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil, sodass die Verurteilung nun rechtskräftig geworden ist (Urteil vom 16.08.2022, Az.: 03 Ns – 47 Js 393/20). Was war geschehen? Im Februar 2020 fuhr der Angeklagte zur Mittagszeit mit seinem Pedelec durch Paderborn, wobei er unter anderem eine dunkelblaue Hose und eine neonfarbene Jacke mit dunkelblauen Elementen, silberfarbenen Reflektorstreifen und der Aufschrift „POZILEI“ in großen, grau-silberfarbenen Druckbuchstaben trug. An einer Kreuzung hielt er neben einem Auto an und klopfte gegen die Seitenscheibe der Fahrerin, um seinen Unmut über deren vorangegangene Fahrweise zum Ausdruck zu bringen. Dabei gab er sich nicht als Polizeibeamter aus, sodass ihm zunächst einmal keine Amtsanmaßung zur Last gelegt wurde. Allerdings wertete das Landgericht das Verhalten des Angeklagten als unbefugtes Tragen von Uniformen, für das es nach dem Gesetz bereits ausreiche, wenn eine zum Verwechseln ähnliche Uniform getragen wird. Diese Ähnlichkeit zu einer Polizeiuniform wiederum bejahte das Landgericht und wies auf den Gesamteindruck in der konkreten Situation und den Aufdruck „POZILEI“ hin. Die Beschriftung der Jacke mit diesem tatsächlich nicht existenten Wort werde bei flüchtiger Betrachtung als „POLIZEI“ gelesen, da gegenüber diesem tatsächlich existierenden Wort lediglich zwei Buchstaben vertauscht worden seien. Genau hierauf ziele der „Buchstabensalat“ ja auch ab. Das OLG Hamm bestätigte nun diese Entscheidung und führte aus, dass das Tragen einer neongelben Warn- und Schutzjacke, welche sich von den Uniformjacken der nordrhein-westfälischen Fahrradpolizei lediglich dadurch unterscheide, dass auf der Rückseite in grau-reflektierenden Buchstaben das Wort „POZILEI“ statt „POLIZEI“ aufgedruckt sei, geeignet ist, eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 132 a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 StGB (Strafgesetzbuch) zu begründen. Dem stehe auch das Tragen einer dunklen Hose oder Jeans nicht entgegen, wenn das gesamte Erscheinungsbild einen objektiven, nicht besonders sachkundigen und nicht genau prüfenden Beobachter zu der Annahme führe, dass es sich um eine Polizeiuniform handele. Auch sei es unerheblich, dass die Autofahrerin hier letztlich doch noch bemerkt hätte, keinen Polizeibeamten vor sich zu haben. Denn die Vorschrift solle schon vor der bloßen Gefahr von Verwechslungen schützen (17.11.2022 ra).