Dass das Nichtbeachten der Mund-Nasen-Schutz-Maske bereits heute sehr teure Konsequenzen nach sich ziehen kann, musste nun ein Hundehalter vor dem Amtsgericht (AG) Reutlingen schmerzlich erfahren: Er sollte nämlich ein Bußgeld von EUR 75,00 zahlen, da er seinen Hund ohne Leine laufen ließ. Gegen den Bußgeldbescheid hatte der Hundehalter dann Einspruch eingelegt, woraufhin er zum Gerichtstermin an das AG Reutlingen geladen wurde. Auch im dortigen Gerichtsgebäude gilt wegen der Corona-Pandemie die Mund-Nasen-Schutz-Pflicht, weshalb der Hundehalter nur mit einem entsprechenden Schutz das Gebäude hätte betreten dürfen. Da er jedoch gerade keinen solchen Schutz tragen wollte, wurde ihm der Zutritt zum Gebäude verwehrt, was zur Konsequenz hatte, dass sein Einspruch wegen unentschuldigtem Fernbleiben verworfen wurde (Urt. v. 11.09.2020, Az. 9 OWi 29 Js 9730/20). Denn ein Einspruch kann verworfen werden, wenn der Betreffende ohne Entschuldigung im Termin ausbleibt. Nach Auffassung des Gerichts ist jemand, der trotz Hinweis in der Ladung auf die im Gericht geltende Mund-Nasen-Schutz-Pflicht so vor Gericht erscheint, dass ihm aus Gründen des Infektionsschutzes kein Zutritt gewährt werden kann, gleich wie jemand zu behandeln, der – unentschuldigt – erst gar nicht erscheint. Denn einerseits könne derjenige selbst beeinflussen, ob er im Termin erscheint – in diesem Fall durch Anlegen des ihm sogar noch vom Gericht bereitgestellten Mund-Nasen-Schutzes – und andererseits könne von ihm erwartet werden, dass er sich so verhält bzw. so erscheint, dass Rechtsgüter anderer anwesenden Personen nicht verletzt werden (08.10.2020 js).